Leitsatz (amtlich)

1. Fällt eine selbstständige Familiensache (elterliche Sorge) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gemäß §§ 621 Abs. 3, 623 Abs. 2 S. 1, 629 Abs. 1 ZPO in den Scheidungsverbund, dann ist für die Familiensache für die Dauer des Verbundes und für die Zeit nach einer Abtrennung des Verfahrens nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO jeweils ein gesonderter Gegenstandswert auf der Grundlage des GKG (§ 12 Abs. 2 S. 3; 1.500 DM) bzw. der KostO (§ 30 Abs. 2; 5.000 DM) festzusetzen.

2. Für eine einstweilige oder vorläufige Anordnung ist dabei ein gesonderter Gegenstandswert nur dann auszuweisen, wenn ein entsprechendes Verfahren während des Verbundes anhängig war. Wird es erst nach der Abtrennung anhängig, ist es durch den Wertansatz der Hauptsache abgegolten.

 

Normenkette

GKG § 12; KostO § 30

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 F 1795/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte K. und Kollegen, Aschaffenburg, werden die Beschlüsse des AG – FamG – Aschaffenburg vom 22.3.2001 und. 21.2.2001 abgeändert und der Streitwert des Scheidungsverfahrens wie folgt festgesetzt:

a) Scheidungsverfahren 14.700 DM

b) elterliche Sorge 1.500 DM

c) einstweilige Anordnung elterliche Sorge 1.000 DM.

 

Gründe

I. Beim AG – FamG – Aschaffenburg war aufgrund eines am 13.6.2000 eingegangenen Schriftsatzes ein selbstständiges Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge betreffend die beiden ehelichen Kinder der Parteien anhängig. Mit am 13.12.2000 eingegangenem Schriftsatz hat die Kindesmutter Scheidungsantrag gestellt und auf das erwähnte noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge verwiesen. Mit Beschluss vom 18.1.2001 hat das FamG beide Verfahren verbunden und aufgrund eines am 30.1.2001 eingegangenen Antrags der Kindesmutter mit Beschluss vom 2.2.2001 eine einstweilige Anordnung gem. § 620 Nr. 1 ZPO erlassen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung auf die Mutter übertragen. Durch Beschluss vom 14.2.2001 hat das FamG das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge antragsgemäß abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom 11.7.2001 eine Hauptsacheentscheidung getroffen, in der die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen worden ist.

Mit Beschluss vom 21.2.2001 hat das FamG den Streitwert des Scheidungsverfahrens auf 16.200 DM festgesetzt (14.700 DM für das Scheidungsverfahren und 1.500 DM für das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge) und es mit Beschluss vom 22.3.2001 abgelehnt, für das einstweilige Anordnungsverfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einen gesonderten Streitwert festzusetzen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss verwiesen.

Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die die Auffassung vertreten, dass für das einstweilige Anordnungsverfahren ein gesonderter Streitwert festgesetzt werden müsse, weil es Teil des Scheidungsverfahrens gewesen sei.

II. Die gem. § 9 Abs. 1 BRAGO, §§ 25 Abs. 3, 5 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist begründet. Der Streitwert des Scheidungsverfahrens und des Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 GKG und ist vom FamG zutreffend festgesetzt. Einwendungen dagegen sind nicht erhoben.

Zusätzlich ist jedoch der Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu berücksichtigen, weil die Entscheidung vom 2.2.2001 im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangen ist und sich dementsprechend auf § 620 Nr. 1 ZPO stützt. Zumindest für die Zeit vom 18.1.2001 bis zur Abtrennung mit Beschluss vom 14.2.2001 hat damit kein isoliertes Verfahren vorgelegen, so dass ein Teilstreitwert für die Folgesache elterliche Sorge festgesetzt werden muss. Dabei hilft auch der Hinweis nicht weiter, dass die Verbindung nur aus formellen Gründen erfolgt und nach kurzer Zeit wieder eine Abtrennung erfolgt sei. Immerhin ist die Entscheidung über die einstweilige Anordnung während der Dauer der Verbindung und damit im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangen, womit sie Teil des Verbundverfahrens ist und sich die Streitwertbemessung nicht nach der Kostenordnung, sondern nach dem Gerichtskostengesetz richtet.

An dem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass nach § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO die abgetrennte Folgesache als selbstständige Familiensache fortgeführt worden ist und nach § 626 Abs. 2 S. 3 ZPO in dem abgetrennten Verfahren über die Kosten gesondert entschieden werden muss.

Sind aus einer Folgesache im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nämlich bereits Anwaltsgebühren entstanden, dann hat der Rechtsanwalt Anspruch auf deren Erstattung, und zwar auch dann, wenn die Folgesache als selbstständige Familiensache fortgeführt wird. Der Rechtsanwalt muss die Möglichkeit haben, die im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens entstandenen Kosten geltend zu machen, was die Festsetzung eines entsprechenden Streitwertes für die Folgesache und ein damit zusammenhängendes einstweiliges An...

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