Verfahrensgang
LG Bamberg (Entscheidung vom 08.02.2006; Aktenzeichen 2 O 764/04) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08. Februar 2006 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
V.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die die Beklagte beim Abschluss von Verträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zugrunde legt.
Der Kläger stellt laut Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 16.07.2002 (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 14.12.2004) eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) dar.
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und bietet u.a. Verträge zur Alterssicherung an, die auf der Grundlage des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert sind ("Riester-Rente").
Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Bedingungen für die X.-Zuschussrente (i.F.: AVB - vorgelegt als Anlage K2 zum Schriftsatz vom 14.12.2004) folgende Klausel:
§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1)
Die laufenden Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung werden als Jahresbeiträge entrichtet. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
(2)
Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen.
Für die Zahlung des Beitrages in unterjährigen Raten werden Ratenzahlungszuschlage von 2% bei halbjährlicher, 3% bei vierteljährlicher und 5% bei monatlicher Zahlungsweise erhoben.
(3)
Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Zahlungsweise innerhalb von 2 Wochen, jeweils ab dem vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
Weder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in sonstigen Verbraucherinformationen gibt die Beklagte an, wie hoch der effektive Jahreszins bei unterjähriger Zahlung ausfällt.
Der Kläger hält dies für rechtlich geboten und hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2004 (Anlage K3 zum Schriftsatz vom 14.12.2004) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2004 (Anlage K5 zum Schriftsatz vom 14.12.2004) abgelehnt.
Der Kläger meint, § 4 Abs. 2 der zitierten Versicherungsbedingungen verstoße gegen § 6 Preisangabenverordnung (PAngV), da die Beklagte mit dieser Regelung einen Kredit gewähre. Weiterhin ergebe sich das Gebot der Effektivzinsangabe aus § 502 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 499 BGB. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus § 8 UWG, da sich die Beklagte wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verhalte.
Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Altersvorsorgeverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt, ohne den effektiven Jahreszins gemäß § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung anzugeben:
§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(2)
Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen.
Für die Zahlung des Beitrages in unterjährigen Raten werden Ratenzahlungszuschläge von 2% bei halbjährlicher, 3% bei vierteljährlicher und 5% bei monatlicher Zahlungsweise erhoben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, ein Verstoß gegen § 502 Abs. I S. 1 Nr. 4 BGB liege nicht vor, da es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB handele. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung bei Schaffung des inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 S. 5 Z. 2 VerbrKrG. Zudem seien insoweit gemäß § 499 Abs. 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB Kleindarlehensverträge nicht umfasst, so dass der Klageantrag zu weit gefasst sei. Auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der PAngV liege nicht vor. Es fehle bereits an einem Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1...