Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Würzburg (Aktenzeichen 12 O 2846/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG … vom 1.12.2000 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.450 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.3.1998 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5/9, der Beklagte 4/9 zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung anzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet, und zwar der Beklagte die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 92.000 DM, der Kläger die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM.
VI. Die Beschwer für den Kläger beträgt 82.550 DM, die für den Beklagten 67.450 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist der frühere Schwiegervater des Beklagten. Die Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers wurde am 17.12.1997 rechtskräftig geschieden.
Der Kläger verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 1.9.1993, Urk. Rolle Nr. … (vorgelegt als Anl. K 2) den im Grundbuch des AG … für … eingetragenen Grundbesitz Fl.-Nr. … Landwirtschaftsfläche, … und Fl.-Nr. … mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss zu einem Kaufpreis i.H.v. 300.000 DM.
Der Kläger hat behauptet, der Verkehrswert des Grundbesitzes habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages bei mindestens 600.000 DM gelegen. Es habe sich daher bei dem Grundstückskaufvertrag um eine sog. gemischte Schenkung gehandelt. Die teilweise schenkungsweise Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten sei ausschließlich im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe erfolgt.
Der Kläger ist der Ansicht, mit Scheidung der Ehe sei der Rechtsgrund für die teilweise Schenkung weggefallen. Es stehe ihm, dem Kläger, ein Rückzahlungsanspruch zu.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.2.1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, der notarielle Vertrag vom 1.9.1993 sei ein reiner Kaufvertrag gewesen. Der Grundbesitz habe auch nicht teilweise schenkungsweise übertragen werden sollen. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes habe vor allem im Hinblick auf den damaligen Zustand des Wohngebäudes nicht bei 600.000 DM gelegen. Der Kaufpreis sei mit 300.000 DM nicht zu niedrig vereinbart worden.
Nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen … sowie zweier ergänzender Stellungnahmen desselben Sachverständigen hat das LG … mit Endurteil vom 1.12.2000 die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergebe sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dies hätte eine unentgeltliche Zuwendung des Klägers an den Beklagten erfordert. Eine Einigung der Parteien über eine teilweise unentgeltliche Zuwendung habe nicht festgestellt werden können. Form und Inhalt des notariellen Vertrags vom 1.9.1993 wiesen diesen eindeutig als Kaufvertrag aus. Außerdem enthalte der Vertrag in Ziff. V.4 folgende Klausel: „Sämtliche Vertragsabreden müssen in die Urkunde aufgenommen werden; Nebenabsprachen sind nichtig und können die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen in Frage stellen”. Hinzu komme, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallend grobes Missverhältnis festzustellen sei. Ein solches hätte vorgelegen, wenn dem Kaufpreis zum Vertragszeitpunkt ein Wert des übergebenen Grundbesitzes wie vom Kläger behauptet von mindestens 600.000 DM gegenübergestanden hätte. Nach der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Begutachtung des Sachverständigen …, die sich das Gericht zu eigen mache, sei von einem Verkehrswert des übereigneten Grundbesitzes zum Vertragszeitpunkt i.H.v. 434.900 DM auszugehen.
Gegen dieses dem Kläger am 7.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 8.1.2001, die als Telefax am selben Tag beim OLG Bamberg eingegangen ist. Der 8.1.2001 war ein Montag. Die Berufung ist mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 7.2.2001 begründet worden, der als Telefax bei Gericht am 8.2.2001 eingegangen ist.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Rechtsirrig komme das LG zu dem Ergebnis, ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes mit notariellem Vertrag vom 1.9.1993 stelle eine gemischte Schenkung dar. Die Eigentumsübertragung auf den Beklagten und dessen damalige Ehefrau sei ausschließlich im Hinblick auf den Fortbestand ihrer Ehe erfolgt, die aber durch Urteil des AG … vom ...