Verfahrensgang
LG Hof (Aktenzeichen 12 O 252/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 21.12.2018, Az. 12 O 252/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nach Wahl der Beklagten eine gemäß § 648a BGB i.V.m. §§ 232 ff BGB taugliche Sicherheit in Höhe von 222.367,61 EUR zur Absicherung der offenen Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag vom 14.07./04.08.2015 betreffendes Bauvorhaben "Neubau X-Markt in A., Fl.Nr. ... - Gewerk Elektroarbeiten" zu stellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 6 % und die Beklagte 94%.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges entfallen auf die Klägerin 11 % und auf die Beklagte 89 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zur Absicherung ihrer noch offenen Vergütungsansprüche für Elektroarbeiten aus dem Bauvorhaben "Neubau X-Markt in A.".
Nachdem die Beklagte auf vier Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen Zahlungen geleistet hatte, verlangte die Klägerin mit der 5. Abschlagsrechnung vom 13.04.2017 zugleich die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 290.000,00 EUR. Da die Beklagte die Sicherheitsleistung verweigerte, stellte die Klägerin unter dem 31.05.2017 die Schlussrechnung (Anlage K 14) über 274.806,83 EUR und kündigte am 01.06.2017 den Bauvertrag.
Die Schlussrechnungssumme errechnet sich aus folgenden Positionen:
Positionen entsprechend dem Leistungsverzeichnis 899.721,57 EUR
Positionen aus dem LV mit N (für Nachtrag) bezeichnet 136.358,78 EUR
Nachträge N 03 bis N 12.3 195.536,32 EUR
abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von ./. 956.810,04 EUR
insgesamt: 274.806,83 EUR
In erster Instanz hat die Klägerin Kürzungen in Höhe von insgesamt 10.266,50 EUR akzeptiert.
Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Forderung hat die Klägerin in erster Instanz behauptet, dass es sich bei den mit N bezeichneten Positionen um Nachtragspositionen handele, für die sie nach § 2 Abs. 5 VOB/B Vergütung beanspruchen könne, weil es zu technischen Änderungen gekommen sei bzw. diese von der Beklagten angeordnet worden seien.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nach Wahl der Beklagten eine gemäß § 648a BGB i.V.m. §§ 232 ff BGB taugliche Sicherheit in Höhe von 250.000,00 EUR zur Absicherung der offenen Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag vom 14.07./ 04.08.2015 betreffendes Bauvorhaben "Neubau X-Markt in A., Fl.Nr. xxxx - Gewerk Elektroarbeiten" zu stellen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich u.a. damit verteidigt, dass die entsprechend dem Leistungsverzeichnis erbrachten Positionen mit den erfolgten Abschlagszahlungen weit überzahlt seien; im Übrigen schulde sie keine weitere Vergütung.
Nach Einvernahme von fünf Zeugen zu den einzelnen LV-Positionen hat das Landgericht durch Endurteil vom 21.12.2018 unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 235.630,96 EUR verurteilt.
Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB in dieser reduzierten Höhe bejaht. Von der streitgegenständlichen Schlussrechnung in Höhe von 274.806,83 EUR hat es zunächst die klägerseits akzeptierten Kürzungen der Beklagten in Höhe von 10.266,50 EUR abgezogen. Bei den aus dem ursprünglichen LV abgerechneten Positionen (IV.) hat das Landgericht weitere Kürzungen vorgenommen. Im Übrigen hat es die jeweiligen Positionen zuerkannt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 388 - 414 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 ZPO).
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass das Landgericht die Beweislast-Grundsätze für die Feststellungen zu einem eines Sicherungsanspruches aus § 648a BGB verkannt habe: Anspruch auf Sicherung aus § 648a BGB bestehe nur für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung. Das Landgericht habe demgegenüber rechtsfehlerhaft die schlüssige Darlegung des Vertragsschlusses und der Leistungserbringung als ausreichend angesehen. Soweit Sicherheitsleistung für die ergänzenden, mit N (= Nachtrag) bezeichneten Positionen des LV sowie für die gesonderten Nachträge geltend gemacht werde, habe die Beklagte jedoch eine zugrunde liegende Vereinbarung bestritten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart 10 U 122/16; OLG Karlsruhe 8 U 102/16) müsse insoweit jedoch der Vollbeweis gef...