Leitsatz (amtlich)

1. Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag unterliegen als verbundenes Geschäft dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung gem. § 313 BGB (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.). Der Formzwang erstreckt sich bei gemischten und zusammengesetzten Verträgen auf den gesamten Vertrag, soweit dieser eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit liegt dann vor, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen.

2. Liegt ein verbundenes Geschäft vor, dann bedürfen auch alle Änderungen des Vertrages der notariellen Beurkundung gem. § 313 BGB. Dem Formzwang unterliegen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft gehören. Das gilt grundsätzlich auch für Abreden, durch die ein schon beurkundeter, aber noch nicht durch Auflassung vollzogener Grundstückskaufvertrag nachträglich abgeändert wird.

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 16.01.2006; Aktenzeichen 7 O 387/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG B. vom 16.1.2006 - 7 O 387/03 (044) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 29.970 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 13.047,39 EUR seit dem 27.2.2003 und aus weiteren 16.922,61 EUR seit dem 22.1.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten trägt der Beklagte.

Der Nebenintervenient trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 125 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.310 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten an ihrem Bauvorhaben G in in Anspruch. Grundlage ist der zwischen den Parteien abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 8.6.2001 - UR-Nr. des Notars L. in B. - mit Bauverpflichtung (Anlage K 1, Bl. 5 bis 16 d.A.). Auf die dem Vertrag als Anlage beigefügte Baubeschreibung vom 20.4.2001 (Bl. 14 R. d.A.) wird insoweit verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 298 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 30.310 EUR für Mängelbeseitigungsarbeiten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. stehe fest, dass die von dem Beklagten ausgeführten Werkleistungen mangelhaft seien. Sie entsprächen in Bezug auf Wärmedämmung, Druckfestigkeit und Wasserdurchlässigkeit nicht der vereinbarten Bauweise. Insoweit sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Kelleraußenwände die Verwendung von Kalksandsteinen und einer Perimeterdämmung vereinbart worden sei. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger zu 1. habe ihm die Perimeterdämmung nachträglich erlassen, ergäbe sich aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht. Allein die Tatsache, dass der Kläger zu 1. gegen die Verwendung roter Porotonsteine anstelle weißer Kalksandsteine nicht protestiert habe, lasse nicht den Schluss zu, dass ein Erlassvertrag habe abgeschlossen werden sollen. Auch ein Verzicht des Klägers sei nicht anzunehmen. Der vom Beklagten benannte Zeuge L. (Streitverkündeter) habe einen solchen Verzicht nicht glaubhaft bestätigt. Zwar habe der Zeuge angegeben, dass der Kläger zu 1. anlässlich eines Gespräches am 13.6.2001 im Büro des Zeugen damit einverstanden gewesen sei, dass die Perimeterdämmung entfalle. Auch habe der Zeuge weiter ausgesagt, dass es am 20.6.2001 eine zweite Besprechung mit dem Kläger gegeben habe, in der man sich über die veränderte Kalkulation und die Eigenleistungen unterhalten habe. Die Aussage des Zeugen sei jedoch insoweit unstimmig, als der Zeuge weiter angegeben habe, dass man über Einzelheiten der Eigenleistungen zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht habe sprechen können. Bei welchem der beiden Gespräche tatsächlich über die Perimeterdämmung gesprochen worden sei, sei nach den Angaben des Zeugen unklar geblieben. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges mit dem Vertragsschluss mute es als unwahrscheinlich an, dass über eine veränderte Kalkulation gesprochen worden sei. Schließlich stehe die Aussage des Zeugen L. im Widerspruch zur Urkundenlage, insbesondere der von ihm selbst verfassten Mängelanzeige ggü. dem Nebenintervenienten vom 15.3.2002 (Bl. 17 und Bl. 138 d.A.). Dass der Zeuge dieses Schreiben als Irrtum abzutun versucht habe, sei nicht nachvollzi...

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