Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung des Erblassers
Leitsatz (amtlich)
Übergibt der Erblasser dem Notar nach Abschluss der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung gem. § 2231 Nr. 1 BGB mit Anordnung der Testamentsvollstreckung eine verschlossene privatschriftliche letztwillige Verfügung, in der der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies auch dann nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments gern. §§§ 7, 27 BeurKG, wenn beide Verfügungen vom Notar in einem Umschlag in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden (Abkehr von OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015, 5 W 23/15, MDR 2015,1373).
Normenkette
BEURKG § 7 Nr. 1; BeurkG § 27; BGB §§ 125, 2232 Sätze 1-2, § 2361 Abs. 1, § 2368 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 10.11.2015; Aktenzeichen 31 VI 593/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten 1.) wird der Beschluss des AG - Nachlassgericht - Bremen vom 10.11.2015 (31 VI 593/15) aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, dem Beteiligten 1.) das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.000,00 EUR.
Gründe
Der Beteiligte 1.), Notar, begehrt die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Am 21.07.2015 verstarb in Bremen die am [...] 1924 geborene [...] geb. [...] (Erblasserin). Die verwitwete Erblasserin hatte insgesamt fünf letztwillige Verfügungen errichtet, die vom AG - Nachlassgericht - Bremen am 10.09.2015 eröffnet worden waren. Soweit für das Verfahren von Bedeutung handelt es sich um einen in notarieller Urkunde des Beteiligten 1.) errichteten Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrer Schwester vom 27.05.2013 (UR Nr. 576/2013 - BA 31 IV 225/13 Bl. 90 ff.) sowie eine privatschriftliche letztwillige Verfügung vom selben Tage (BA Bl. 102). In Ziff. IV. des erwähnten Erbvertrages traf die Erblasserin folgende Einzelverfügung:
1. Für die Schlusserben ordne ich Testamentsvollstreckung an.
2. Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit diesem Erbvertrag in die amtliche Verwahrung des AG Bremen zu geben.
Eine inhaltlich identische Einzelverfügung ihrer Schwester findet sich in Ziff. V. 1 u. 2. des Erbvertrages. Die privatschriftliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 27.05.2013 befand sich in einem mit der handschriftlichen Aufschrift "Testamentsvollstreckung" versehenen weißen Briefumschlag und enthielt unter der (handschriftlichen) Überschrift "Bestimmung des Testament Vollstreckers" den ebenfalls handschriftlichen Text "In Ergänzung zu unserem notariellen Erbvertrag vom 27.5.2013 bestimme ich Frau [...] zum Testaments Vollstrecker Rechtsanwalt und Notar [...]", dem sodann Datum und Unterschrift der Erblasserin folgen. Eine nach Form und Inhalt identische privatschriftliche Erklärung der Schwester liegt ebenfalls vor. Ausweislich des Eröffnungsprotokolls vom 10.09.2015 waren der Erbvertrag und die privatschriftlichen Verfügungen vom 27.05.2013 bereits nach dem Tode der Schwester der Erblasserin am 28.07.2015 eröffnet worden (BA Bl. 120). Dabei vermerkte die Rechtspflegerin im Eröffnungsprotokoll, dass sich in dem (von dem Beteiligten 1.) am 3.06.2013 zur Verwahrung übergebenen) verschlossenen (braunen) Umschlag mit der Verwahrungsnummer [...] die notarielle Verfügung sowie, mit einer Büroklammer daran befestigt, die beiden verschlossenen Briefumschläge mit der Aufschrift "Testamentsvollstreckung" befanden (BA Bl. 103/104).
Der Beteiligte 1.) ließ durch den Beteiligten 2.) am 21.10.2015 seinen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses beurkunden und am 26.10.2015 beim AG - Nachlassgericht - einreichen. Mit Beschluss vom 10.11.2015 (Bl. 6 d.A.) wies das AG - Nachlassgericht - den Antrag des Beteiligten 1.) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück und bestellte den Beteiligten 3.) zum Testamentsvollstrecker. Zur Begründung verwies das AG darauf, dass die Ernennung des Beteiligten 1.) gem. §§ 7, 27 BeurkG unwirksam sei und nahm insoweit auf die Beschlüsse des Senats vom 15.07.2014 (5 W 13/14) und 24.09.2015 (5 W 23/15) Bezug. Der letztgenannten Entscheidung lag ebenfalls ein Antrag des Beteiligten 1.) zugrunde, in dem dieser unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses begehrt hatte (MDR 2015, 1373).
Gegen den ihm zu Händen des Beteiligten 2.) am 16.11.2015 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte 1.) am 19.11.2015 beim AG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gründe der Senatsentscheidung vom 15.07.2014 (FamRZ 2015, 533) seien schon desweg...