Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Versicherungsschutzes einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Versicherungsleistung ausschließlich durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt und weist die Versicherung innerhalb dieser Leistungsbeschreibung bereits auf eine weitere Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hin, handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nicht um eine Einschränkung der zunächst vorbehaltlos dargestellten Versicherungsleistung, sondern erkennbar um deren nähere inhaltliche Beschreibung.
2. Bei der Formulierung "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" und der anschließenden Benennung einzelner Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der versicherten Risiken.
3. Die so verstandenen Versicherungsbedingungen können nicht nach der Unklarheitenregel zu Lasten der Versicherung angewendet werden und verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S.2 BGB.
Normenkette
BGB §§ 305 c, 307; VVG § 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 877/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.840,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geltend.
Sie betreibt ein Restaurant und ein Hotel und richtet in diesem Zusammenhang u.a. individuelle Feiern, Festlichkeiten und Essen ebenso aus wie größere Feste bzw. Feierlichkeiten.
Die Parteien verbindet ein Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung (Individualmodell) vom 07.08.2008 (Vers.-Nr.). Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde, die mit der Überschrift "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) AVB" versehen sind. Die Klägerin erhielt ebenfalls ein "Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung".
Abschnitt A der Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) lautet:
"§ 1 Versicherte Gefahren und Krankheiten und Krankheitserreger
Versicherte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; ...
...
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
Krankheiten
Botulismus
...
Krankheitserreger
Adenoviren (...)
..."
Die Auflistung umfasst eine knappe Seite der AVB in zweispaltiger Druckweise und weist eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern auf. Allerdings sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 erwähnt.
Abschnitt A lautet u.a. weiter:
"§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhe, Terrorakte, Elementar, Grundwasser, Kernenergie, Infizierte Warenvorräte, Amtliche Fleischbeschau, Krankheiten und Krankheitserreger, Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen, Bekannte Beeinträchtigungen"
...
"8. Ausschluss Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf."
...
In dem mit den AVB übersandten "Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung" heißt es unter der Frage "Welche Risiken können versichert werden?":
"Die Betriebsschließungsversicherung bietet Versicherungsschutz für ... wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) infolge einer versicherten Krankheit die Betriebsschließung ... anordnet.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind im Wesentlichen die Im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Dazu gehören u.a. Cholera ..."
Auch hier sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS...