Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 23.04.2003; Aktenzeichen 11 O 437/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bremen vom 23.4.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin als Transportversicherer der ... (im Folgenden ... bezeichnet als: ...) nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz in Anspruch.
Das LG - 1. Kammer für Handelssachen - hat durch Urteil vom 23.4.2003 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 44.663,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen treffen zu.
Allerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das auf dem Lkw befindliche Holzgerüst - wie auch der sachverständige Zeuge ... ausgeführt hat - in seiner Beschaffenheit und darüber hinaus in der Art der Befestigung weitgehend ungeeignet war, den Vakuumtrockner zu transportieren. Sie greift jedoch ohne Erfolg die zutreffende Beweiswürdigung des LG an, wonach sich diese Mängel nicht schadenursächlich ausgewirkt haben.
Die nach den Darlegungen des sachverständigen Zeugen entscheidende Ursache für den Unfall lag vielmehr in der Verwendung offensichtlich unzureichender und darüber hinaus auch mangelhaft verzurrter Gurte.
Die von ihm vorgefundenen Gurte bzw. Gurtreste waren alt, wiesen Rissschäden auf, waren verölt und hätten eigentlich aussortiert werden müssen. Bei ihrer Befestigung wurden außerdem vorhandene Ösen nicht verwendet, sondern es wurde eine Befestigung um das Zahnrad herum vorgenommen. Diese Befestigungsmaßnahme war unzureichend.
Daher ist es unerheblich, ob die Beschaffenheit und Anbringung der Holzkonstruktion geeignet war, einen Schaden herbeizuführen. Der hier eingetretene Unfall jedenfalls hängt mit solchen Mängeln nicht zusammen. Das hat der sachverständige Zeuge nachvollziehbar erläutert. Es gibt keine Hinweise dafür, dass etwa das Holzgestell - in Fahrtrichtung, gegen die Fahrtrichtung oder seitlich - verrutscht wäre. Außerdem hätte auch eine ordnungsgemäße Verschraubung der Holzbohlen den Unfall nicht verhindern können.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Fa. ... sei zur Verladung verpflichtet gewesen, so dass der Fahrer der Beklagten hierbei als Erfüllungsgehilfe der Absenderin tätig gewesen sei. Die Verantwortung für die mangelhafte Beschaffenheit und Verzurrung der Gurte - und damit für den hier eingetretenen Schaden - trifft vielmehr, wie das LG zutreffend festgestellt hat, die Beklagte.
Allerdings hat nach § 412 Abs. 1 HGB grundsätzlich, d.h. soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen). Indessen richtet sich die Verantwortlichkeit für Schäden danach, wer die Verladung und Verstauung des Guts im konkreten Einzelfall tatsächlich übernommen hat (BGH VersR 1985, 764 [756]; OGH (Wien) TranspR 1991, 424). Wer in eigener Verantwortung die Verladung vornimmt, haftet für Schäden, die aus dieser Ausführung entstehen.
In dem hier vorliegenden Fall war es der Fahrer der über die Beklagte eingeschalteten Fa. ..., der die Befestigung des Transportguts durch die Gurte vorgenommen hatte.
Der Fahrer gab dabei nicht etwa nur Hilfestellung im Rahmen einer möglicherweise für die Fa. ... ausgeübten Gefälligkeit. Die Beweisaufnahme in erster Instanz hat vielmehr das Gegenteil ergeben. Die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und ... lassen vielmehr erkennen, dass der Fahrer ... das Festgurten und Verzurren ganz selbständig vornahm und bei dieser Tätigkeit auch Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern keineswegs beachtete. Der Fahrer der Fa. ... sah sich mithin selbst nicht in einer Helferfunktion, sondern übernahm eine verantwortliche Verladetätigkeit für die Beklagte, wodurch sich für diese die Haftung nach Art. 17 CMR begründet. Das stand auch nicht im Widerspruch zu den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Denn die Beklagte selbst hatte die Gurte gestellt und ausweislich ihres Fax-Schreibens vom 30.7.1999 dafür gesorgt, dass "aus...