Normenkette
ZPO § 321a
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 26.09.2002; Aktenzeichen 7 O 222/94) |
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 17.7.2003, das Urteil des Senats vom 26.6.2003 in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO n.F. aufzuheben und den Prozess fortzuführen, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Senatsurteil vom 26.6.2003 ist die Berufung des Klägers gegen das am 26.9.2002 verkündete Teilurteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des LG Lüneburg zurückgewiesen worden. Der Senat hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen und ausgesprochen, dass der Wert der Beschwer für den Kläger 20.000 Euro nicht übersteigt. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil, das dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 3.7.2003 zugestellt worden ist (Bd. V Bl. 902 d.A.), ist nicht eingelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2003, der am selben Tag beim OLG Celle eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, das Urteil des Senats vom 26.6.2003 in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO n.F. aufzuheben und den Prozess fortzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der neu geschaffene § 321a ZPO auf Fälle, in denen das Berufungsgericht in unanfechtbarer Weise entschieden habe, entspr. anwendbar sei. Die Vorschrift enthalte einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach unanfechtbare Entscheidung einer Selbstkontrolle des erkennenden Gerichts unterliegen sollen, wenn eine Partei die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensgrundrechte rüge. Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör vom Senat verletzt worden sei.
II. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 26.6.2003 ist unzulässig. § 321a ZPO n.F. ist auf im Berufungsverfahren erlassene Urteile von OLG nicht entspr. anzuwenden.
Wie der Wortlaut, der Standort im Gesetz und die Entstehungsgeschichte des § 321a ZPO ergeben, handelt es sich um eine ausschließlich auf das erstinstanzliche Verfahren zugeschnittene Regelung. Diese Regelung ist nicht über eine allgemeine Analogie auf Berufungsurteile, die im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO unanfechtbar sind, anzuwenden.
1. Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist der Prozess auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn eine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Das Abhilfeverfahren ist nur für bestimmte erstinstanzliche Entscheidungen vorgesehen. Dies wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 321a ZPO. Der Senat verweist insoweit auf die Darstellung der Entstehungsgeschichte in dem Beschluss des OLG Celle (OLG Celle v. 30.5.2003 – 20 U 76/02, OLGReport Celle 2003, 316 f.). Danach hat der Gesetzgeber trotz des Hinweises des Bundesrates davon abgesehen, eine Abhilfemöglichkeit allgemein und damit auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu schaffen.
2. Wie sich aus der Entscheidung des Plenums des BVerfG vom 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – ergibt, ist eine analoge Anwendung des § 321a ZPO für Berufungsverfahren, deren Urteile unanfechtbar sind, weder geboten noch zulässig. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Lösung, soweit dies nicht schon durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 geschehen ist, zu finden, die eine verfassungsgemäße Aufgabenverteilung zwischen der Fach- und der Verfassungsgerichtsbarkeit ermöglicht. Das BVerfG führt dann weiter aus: „Bis zur gesetzlichen Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen, ist das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Der Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen.” (Rz. 68 der Entscheidung des BVerfG v. 30.4.2003). Damit steht fest, dass es bei der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage, wonach ein Verfahren i.S.v. § 321a ZPO n.F. lediglich bei erstinstanzlichen Verfahren ermöglicht werden soll, jedenfalls bis zum 31.12.2004 zu verbleiben hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Im Falle der Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 321a ZPO ist der Verwerfungsbeschluss mit einer Kostenentscheidung zu versehen (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 321a Rz. 49).
4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO erschien nicht geboten, da die Rechtsfrage durch die Entscheidung des Plenums des BVerfG vom 30.4.2003 geklärt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1104277 |
BauR 2003, 1928 |
OLGR Düsseldorf 2003, 93 |
OLGR Frankfurt 2003, 93 |
OLGR Hamm 2003, 93 |
OLGR Köln 2003, 93 |
KG-Report 2003, 93 |
OLGR-BHS 2003, 93 |
OLGR-CBO 2003, 437 |
OLGR-CBO 2003, 93 |
OLGR-KSZ 2003, 93 |
OLGR-KS 2003, 93 |
OLGR-MBN 2003, 93 |
OLGR-NBL 2003, 93 |