Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 11 OH 11/20) |
Tenor
Das Landgericht Hannover wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller, Mitglied der Antragsgegnerin zu 2 als Wohnungseigentümergemeinschaft, betreibt vor dem Landgericht Hannover ein selbständiges Beweisverfahren mit dem Ziel, in der etwaigen Hauptsache wegen vermeintlich unzureichenden Schallschutzes Mängelbeseitigungskosten von geschätzt 20.000 EUR geltend machen zu können. Er behauptet, dass er die von ihm bezogene Wohnung von der Antragsgegnerin zu 1 erworben habe und die Antragsgegnerinnen zu 3, ebenfalls Eigentümer in der gemeinsamen Wohnungseigentumsanlage, in der über seiner liegenden Wohnung Parkett habe verlegen lassen. Unklar sei, wer den behauptet mangelhaften Schallschutz zu verantworten habe. Die Antragsgegnerin zu 2 habe möglicherweise im Wege eines Beschlussverfahrens für eine Abhilfe zu sorgen. Die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 meinen, dass das Verfahren gegen die nicht vorbefasste Eigentümergemeinschaft unzulässig sei. Sowohl im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2, als auch im Verhältnis zu den Antragsgegnern zu 3 liege eine WEG-Sache vor.
Der Antragsteller hat beantragt, Bedenken der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichtes Hannover gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu klären.
II. 1. Der Senat ist als höheres gemeinschaftliches Gericht für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig. Zu seinem Bezirk gehören das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Hannover sowie das für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommende Amtsgericht in Hannover. Der Gerichtsstandsbestimmung steht auch nicht entgegen, dass vorliegend die sachliche Zuständigkeit auseinanderfällt. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit und findet auch für den Fall der Verbindung einer Wohnungseigentumssache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren Anwendung. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes als Wohnungseigentumsgericht hindert die Bestimmung nicht (Zöller/Schultzky, 33. Aufl. § 36 Rn. 4; OLG München, NJW-RR 2008, 1466; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16, NJW-RR 2017, 393)
2. Der Antragsteller hat Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit beantragt. Da er das Verfahren beim Landgericht Hannover betreibt, ist dieses als Antrag auszulegen, dass das Landgericht Hannover als zuständiges gemeinsames Gericht bestimmt werden soll. Dieser so verstandene Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch begründet.
a) Das selbständige Beweisverfahren wird durch das Gericht angeordnet, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig oder nach § 36 ZPO als zuständig bestimmt ist. Sind in der Hauptsache mehrere Gerichtsstände begründet, übt der Antragsteller mit Bestimmung des angerufenen Gerichts sein Wahlrecht (§ 35) aus (MüKoZPO/Schreiber, 5. Aufl. 2016, ZPO § 486 Rn. 3).
b) Die Antragsgegner werden jedenfalls als einfache Streitgenossen gemäß § 60 ZPO in Anspruch genommen. Maßgeblich ist die beabsichtigte gemeinsame Inanspruchnahme in der Hauptsache. Bei der verfahrensrechtlich notwendigen Prüfung der Frage, ob Streitgenossenschaft besteht, muss allein von den Klagebehauptungen - ohne sachliche Nachprüfung - ausgegangen werden (vgl. BayObLG, Urteil vom 20. August 1981 - Allg.Reg. 65/81, VersR 1982, 371; MünchKomm-ZPO/Patzina, a. a. O. § 36 Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist jedenfalls von einer beabsichtigten einfachen Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO auszugehen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Formen der Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 oder 62 ZPO. Nach § 60 ZPO müssen gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, wobei die Vorschrift aus Zweckmäßigkeitsgründen weit auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - XII ARZ 20/97, juris Rn. 7). So liegt es hier, wenn wegen einer unklaren Ursache des behauptet mangelhaften Schallschutzes eine Inanspruchnahme der Antragsgegner in Betracht kommt. Es erscheint auch wenig sachgerecht, dass der Antragsteller gegen die Wohnungseigentümer ein gesondertes Verfahren zur Beweiserhebung führte.
c) Es besteht schließlich kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand. Gemäß § 23 Nr. 2 c GVG i.V.m. § 43 Nr. 2 WEG ist das Amtsgericht Hannover für eine Klage in der Hauptsache gegen die Antragsgegner zu 2 und 3, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Wohnungseigentümer, ausschließlich zuständig. Es handelt es sich um eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Wohnungseigentümer. Für eine Klage in der etwaigen Hauptsache gegen die Antragsgegnerin zu 1 bestünde dieser ausschließliche Gerichtsstand jedoch nicht. Zuständig wäre das Landgericht Hannover. Denn zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1 besteht lediglich ...