Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsbeiordnung im Rahmen der VKH für einstweilige Gewaltschutzanordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter Vorlage u.a. eines Polizeiberichtes über vom Antragsgegner begangene (wiederholte) Bedrohungen und einen infolgedessen erfolgten einwöchigen polizeilichen Platzverweis zum wiederholten Male eine Wohnungszuweisung begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich.
2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein daraus, dass ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist; dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin lediglich - ohne entsprechend dargelegte Grundlage - für den Antragsgegner einen Verfahrensbevollmächtigten angibt und der Antragsgegner den sodann ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss ohne weitere Reaktion hinnimmt.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 29.03.2010; Aktenzeichen 609 F 1087/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist; zwischen ihnen hat es in der jüngeren Vergangenheit - wie von der Antragstellerin selbst ausdrücklich angegeben - bereits drei Verfahren betreffend die Wohnungszuweisung und weitere Schutzanordnungen gegeben; das amtsgerichtliche Vorblatt belegt mindestens weitere vier einstweilige Anordnungsverfahren zwischen ihnen über andere Verfahrensgegenstände. Vorliegend hat die Antragstellerin mit am selben Tag per Fax eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.2.2010 im Wege einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, ihr die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und dem Antragsgegner das Betreten der Wohnung, jegliche Annäherung sowie Bedrohungen, Verletzungen und Beleidigungen der Antragstellerin zu untersagen; sie hat zugleich um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Anwältin nachgesucht. Zur Begründung des Sachantrages hat sie sich auf einen - durch entsprechende Urkunden belegten - Vorfall vom 17.2.2010 berufen, der polizeilich vor Ort als Fall häuslicher Gewalt aufgenommen worden war und einen gegen den Antragsgegner für die Dauer einer Woche - also bis zum 24.2.2010 - ausgesprochenen polizeilichen Platzverweis sowie ein gegen diesen noch laufendes Strafverfahren zur Folge hatte. Im Rahmen der Antragsschrift hat die Antragstellerin für den Antragsgegner einen "Verfahrensbevollmächtigten" angegeben; weder zu dessen Mandatierung für ein derartiges Verfahren noch zu dessen etwa außergerichtlichem Tätigwerden im Zusammenhang mit der aktuellen Gewaltschutzsache sind irgendwelche Angaben erfolgt.
Das AG hat noch am selben Tag durch Beschluss dem Sachbegehren der Antragstellerin entsprochen. Der Beschluss ist in der Folgezeit dem angegebenen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden; dessen Tätigwerden hat sich auf ein Akteneinsichtsgesuch und die Rückgabe der überlassenen Akte beschränkt.
Das AG hat schließlich der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe bewilligt, zugleich aber die ebenfalls nachgesuchte Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten versagt, da eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig erscheine. Der dagegen form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen. Das AG hat dazu ausgeführt, dass die Sach- und Rechtslage nicht als schwierig anzusehen sei und eine sachgerechte Antragstellung unproblematisch über die Rechtsantragstelle des Gerichts hätte erfolgen können; die zur zusätzlichen Stützung der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung angegebenen vermeintlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin mit der deutschen Sprache seien angesichts deren aus den Akten ersichtlichen unproblematischen Verständigungsmöglichkeiten bei Polizei und der - nicht ersichtlich durch besondere entsprechende Sprachkenntnisse qualifizierten - Verfahrensbevollmächtigten sowie der Angaben im Rahmen der abgegebenen umfangreichen eidesstattlichen Versicherung ("Ich habe die eidesstattliche Versicherung selbst gelesen. Ich habe den Inhalt verstanden") schon nicht nachvollziehbar und könne für sich eine Anwaltsbeiordnung nicht begründen. Weiter sei die Antragstellerin ausweislich der zahlreichen geführten Vorverfahren auch gerichtserfahren. Die Anwaltsbeiordnung könne nach der durch § 78 Abs. 2 FamFG veränderten Rechtslage auch nicht allein aufgrund einer anwaltlichen Vertretung des Gegners erfolgen, zumal es im Streitfall für eine derartige Vertretung allein die entsprechende Benennung durch der Antragstellerin gebe.
II. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Uneingeschränkt zutreffend hat das AG für den Streitfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung durch die Antragstellerin verneint.
1. Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliege...