Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 1 O 31/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen VI ZB 46/09)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 11.6.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der mit Schriftsatz vom 29.4.2009 eingelegten Berufung gegen das am 27.3.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Verden wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz zahlen zu müssen.

Gegen das der Klägerin am 2.4.2009 zugestellte klageabweisende Urteil des LG vom 27.3.2007, auf das zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 144 - 146 d.A.), hat diese mit Schriftsatz vom 29.4.2009, am gleichen Tage beim OLG Celle eingegangen, Berufung eingelegt. Mit ihrem am 2.6.2009 um 16:09 Uhr per Telefax beim OLG Celle eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.7.2009 gebeten. Zur Begründung haben sie ausgeführt, es lägen bisher nicht alle erforderlichen Unterlagen vor und eine ausreichende Rücksprache mit der Mandantschaft habe nicht gehalten werden können.

Mit Verfügung vom 3.6.2009 (Bl. 184 d.A.) hat der Senatsvorsitzende den Antrag abgelehnt, weil der Rechtsstreit durch die Verlängerung verzögert würde und erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht dargelegt worden seien. Der Senat prüfe in ständiger Praxis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch bei einem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung, wenn keine Einwilligung des Gegners vorgetragen sei. Erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung seien nicht dargelegt worden. Zwar müsse ein Rechtsanwalt nicht im Einzelnen darlegen, welche Informationen er noch von seinem Mandanten erhalten und mit ihm besprechen wolle, es sei indes nicht einmal dargelegt, dass und weshalb die für notwendig gehaltenen Informationen nicht so rechtzeitig hätten beschafft werden können, dass sie die Berufungsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist hätten einreichen können. Es sei insb. auch nicht konkret geltend gemacht, aufgrund von Terminsschwierigkeiten an einer Besprechung mit der Mandantschaft rechtzeitig vor Fristablauf gehindert gewesen zu sein. Eine Nachholung einer entsprechenden Begründung sei nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht mehr möglich.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2009 (Bl. 195 ff. d.A.), am selben Tage beim OLG eingegangen, hat die Klägerin ihre Berufung begründet und beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, den Anwälten der sie vertretenen Kanzlei sei ein Fristverlängerungsantrag mit der vorliegenden Begründung in 15 Jahren Berufungspraxis noch nicht abgelehnt worden. Dass der 2. Zivilsenat in Ausnahme zu den übrigen OLG um H. herum eine solche Begründung für nicht ausreichend erachte, sei nicht vorhersehbar gewesen. Ihnen sei auch eine ständige Praxis des 2. Zivilsenats des OLG Celle zu einer solchen Prüfung unbekannt. Wenn tatsächlich eine derartige Praxis bestehe hätte es dem Senat oblegen, auf diese ständige Praxis nach Einlegung der Berufung hinzuweisen. Den vom Senat zitierten Urteilen könne entnommen werden, dass die dortigen Senate stets auf ihre restriktive Praxis hingewiesen hätten. Mit einer restriktiven Handhabung der Verlängerungsvorschriften sei regelmäßig auch nicht zu rechnen. Werde ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstoße es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen werde. Überdies habe der BGH eine Begründung für ausreichend gehalten, nach der eine Rücksprache mit der Mandantschaft erst einige Wochen später möglich sei. Auch habe der BGH für den nur pauschal dargelegten, aber erheblichen Grund einer notwendigen (weiteren) Rücksprache mit der Partei entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich auf eine Stattgabe seines Antrages vertrauen dürfe, solange von ihm nicht eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung seitens des Gerichts verlangt werde.

Bedingt durch Urlaub und Vertretungsarbeiten für eine Kollegin sei der Sachbearbeiter überlastet und in seinen Terminabsprachen eingeengt gewesen. Hinzu komme eine erhebliche Entfernung zwischen den Prozessbevollmächtigten und der Mandantin. Da auch die Klägerin in ihrer Terminplanung eingeengt gewesen sei, hätte eine Rücksprache erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgen können. Es hätten auch noch Unterlagen bzw. Informationen gefehlt, da mit einem weiteren Tierarzt das Sachverständigengutachten und die Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie die darauf basierende Urteilsbegründung im Einzelnen hätte erörtert und durchgesprochen werden müssen, ob ...

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