Verfahrensgang
LG Bückeburg (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen 2 O 170/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 9.10.2014 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg - Einzelrichter - vom 26.8.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verlangt. Das LG hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert entsprechend der Angaben der Antragstellerin auf 50.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners, der eine Herabsetzung des Streitwertes begehrt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG vorgelegt.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Streitwert ist gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen geht, ist für diese Schätzung das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße maßgeblich. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden (z.B. Umsatzeinbußen und Rufschaden), und die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer.
Den Angaben zum Streitwert in einer Klage - bzw. Antragsschrift - kommt eine indizielle Bedeutung zu, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einer offensichtlich unrichtigen Bewertung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2012 - X ZR 110/11, juris Tz. 4; Senat, Beschl. v. 23.4.2013 - 13 W 32/13, juris Tz. 5).
In dem von der Antragstellerin angegebenen Wert spiegelt sich hier angemessen wieder, welches Gewicht das von ihr verfolgte Unterlassen der Äußerungen des Antragsgegners hat. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des angegebenen Wertes ist nicht zu erkennen. Die fraglichen Äußerungen waren in nicht unerheblichem Maße geeignet, den Ruf der Antragstellerin zu schädigen. Der Antragsgegner hat sie nicht nur gegenüber der V. AG sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit vorgenommen. Angesichts der anzunehmenden Umsatzhöhe der Antragstellerin als Servicebetrieb von V. und A ... und der damit einhergehenden Höhe des drohenden wirtschaftlichen Schadens erscheint die Bewertung mit 50.000 EUR auch vor dem Hintergrund nicht sachwidrig, dass der Anspruch im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG.
Fundstellen