Leitsatz (amtlich)
Der in einer Auftragsbestätigung enthaltene Hinweis auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einsehbarkeit auf der Internetseite des Verwenders oder in dessen Geschäftsräumen genügt auch im kaufmännischen Rechtsverkehr den Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO an den Abschluss einer Vereinbarung über einen internationalen Gerichtsstand nicht, wenn der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht zugleich übersandt wird oder ihm im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung aufgrund vorangegangener Verträge bereits vorliegt.
Normenkette
EuGVVO Art. 23 Abs. 1; CISG Art. 8
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 27.05.2009; Aktenzeichen 9 O 84/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Verden vom 27.5.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Faxschreiben vom 11.12.2006 bestellte die in W. ansässige Beklagte bei der Klägerin, einer in D. ansässigen Herstellerin von Soft- und Hardwareprodukten zur elektronischen Datenverarbeitung, vor allem im Bereich von Sicherheitstechnologien, zwei WMR-1-Broadcaster und eine Broadcaster Logger Masterunit zu einem Gesamtpreis von 14.961 EUR netto. Diesen Auftrag bestätigte die Klägerin mit Faxschreiben vom selben Datum. Auf dessen S. 3 wurde darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gelten und diese auf ihrer Internetseite sowie in ihren Geschäftsräumen einsehbar sind. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es u.a.:
"10.1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (...)
10.3. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, (...), ist D.. Die a. t. kann nach ihrer Wahl auch am Sitz ihres Vertragspartners klagen."
Nachdem die Beklagte am 15.1.2007 vereinbarungsgemäß einen Betrag i.H.v. 2.244,15 EUR an die Klägerin im Voraus gezahlt hatte, wurden die bestellten Einheiten Anfang Februar 2007 an die Beklagte geliefert.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei durch den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Gerichtsstand und Erfüllungsort "D." wirksam vereinbart worden. Dazu behauptet sie, dass sie der Beklagten bei Abschluss eines früheren Kaufvertrages im November 2004 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragsbestätigung überreicht habe. Gegenüber den von der Beklagten behaupteten Gewährleistungsansprüchen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Demgegenüber meint die Beklagte, die Klage sei bereits wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abzuweisen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden. Daneben behauptet die Beklagte, die streitgegenständlichen Einheiten seien Teile einer Gesamtanlage, deren Hauptteil die im November 2004 bei der Klägerin bestellten und ausgelieferten 48 WMR-1 Broadcaster-Einheiten darstellten. Diese litten jedoch an verschiedenen Mängeln, wegen derer die Beklagte hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend macht.
Nachdem die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Restkaufpreis i.H.v. 12.716,85 EUR zzgl. Zinsen am 21.11.2008 beglichen hatte, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit Beschluss vom 27.5.2009 hat das LG Verden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage hätte zwar voraussichtlich in der Sache Erfolg gehabt, ob zur Durchsetzung dieses Anspruchs aber die Zuständigkeit des LG Verden gegeben sei, habe von einer Beweisaufnahme abgehangen, deren Ausgang offen gewesen sei. Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 3.6.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem beim LG Verden am 5.6.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Sie vertritt die Auffassung, es habe keiner Beweisaufnahme bedurft, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag eine Gerichtsstandsvereinbarung durch die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen worden sei. Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 9.6.2009 dem OLG Celle zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. § 91a Abs. 2 ZPO i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das LG nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte das LG Verden seine (internationale) Zuständigkeit nicht aufgrund des u...