Leitsatz (amtlich)
Die Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein Nebengeschäft i.S.v. § 35 KostO dar, so dass der Ansatz einer gesonderten Gebühr gem. § 50 KostO nicht in Betracht kommt.
Normenkette
KostO §§ 35, 47; Kosto §§ 50, 54
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen 16 O 314/09) |
Tenor
Die am 11.6.2010 beim LG Hannover eingegangene Beschwerde des Notars H. M. vom 18.5.2010 gegen den am selben Tage zugestellten Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Hannover vom 19.4.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50 EUR.
Gründe
I. Auf die Beschwerde findet § 156 KostO in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden, weil das Verfahren erst mit dem Eingang des Antrages des Kostengläubigers auf gerichtliche Entscheidung vom 30.10.2009 eingeleitet worden ist (§§ 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGGReformG).
§ 161 KostO ist entgegen der Auffassung des OLG München (Beschl. v. 27.5.2010 - 23 Wx 12/10, 23 Wx 012/10, zitiert nach JURIS) nicht einschlägig, weil diese Vorschrift dem Wortlaut nach den Fall erfasst, dass Vorschriften, auf die die Kostenordnung verweist, geändert werden. Vorliegend ist das FGG jedoch nicht geändert, sondern durch ein komplett neues Gesetz, nämlich das FamFG ersetzt worden.
Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars und der Kostenschuldner war entbehrlich, weil der Senat der vom LG Hannover vertretenen Auffassung folgt, die auch von der vorgesetzten Dienstbehörde geteilt wird. Eine vorherige Anhörung der übrigen Beteiligten konnte unterbleiben, weil diese durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert wird.
II. Die gem. den § 156 Abs. 3 und 5 KostO i.V.m. den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kostengläubigers ist nicht begründet.
Der Senat teilt die Auffassung des LG in dem angefochtenen Beschluss, dass der Notar für die Erstellung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG keine gesonderte Gebühr gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO beanspruchen kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des LG in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen.
Ein Nebengeschäft i.S.v. § 35 KostO ist dasjenige Geschäft, was zur Förderung und Herbeiführung des Rechtserfolges des Hauptgeschäftes erforderlich ist (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 35 KostO Rz. 5) bzw. was vom Hauptgeschäft abhängig und ihm zugeordnet ist (vgl. Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 35 Rz. 5).
Die Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist ein Nebengeschäft im vorgenannten Sinn. Jedenfalls in den Fällen, in denen derselbe Notar an den Veränderungen des Gesellschafterbestandes etc. mitgewirkt und sodann die Liste nebst Bescheinigung zum Handelsregister eingereicht ist, ist von einem abhängigen Nebengeschäft auszugehen. Die Erstellung der Bescheinigung durch den Notar ist schon dem Gesetzeswortlaut nach zwingende Folge der vorangehenden Mitwirkungstätigkeit ("hat ein Notar ... mitgewirkt, hat er ... die Liste ... zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und ... Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein,..."). Die Erstellung der Bescheinigung knüpft also an die vorgehende Mitwirkungstätigkeit an, bzw. bringt diese zum Abschluss, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. die Erforderlichkeit zur Förderung des Rechtserfolges zu bejahen ist. Dies räumt im Übrigen der Notar auch selbst ein, wenn er ausführt, dass sich beide Handlungen sinnvollerweise nicht aufspalten lassen würden.
Der Ansatz einer gesonderten Gebühr gem. § 50 KostO lässt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass dem Notar bei der Erstellung der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine eigenständige Pflicht obliege. Auch die Erstellung der Bescheinigung gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 HS 2 GmbHG stellt eine eigenständige Pflicht des Notars dar. Die Bescheinigung gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG stellt aber gem. § 47 Satz 1 HS 2 KostO grundsätzlich ein gebührenfreies Nebengeschäft dar. Es liegt daher nahe, den in der Vorschrift des § 47 KostO zum Ausdruck kommenden Gedanken auch auf den Fall des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu übertragen.
Allein der Umstand, dass § 47 KostO ausdrücklich nur die Bescheinigung gem. § 54 KostO erwähnt, steht einem Rückgriff auf den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht entgegen. Soweit in der Rechtsliteratur auf das Analogieverbot abgestellt wird (vgl. Sikora/Regler/Tiedtke, MitBayNot 2008, 433 f.) wird nach Auffassung des Senates die Reichweite und Bedeutung des Analogieverbotes verkannt. Das Analogieverbot (vgl. Hartmann, a.a.O., § 1 Rz. 1) bringt allein zum Ausdruck, dass einzelne Personen nur dann zur öffentl...