Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Kostenentscheidung für nach dem 1.9.2009 anhängig gewordene Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei der Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das nach dem 1.9.2009 anhängig wurde, kann zwischen den Gerichtskosten, insbesondere den Kosten eines Abstammungsgutachtens, und den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu differenzieren sein.
Normenkette
FamFG § 111 Nr. 3, § 169 Nr. 1, § 81
Verfahrensgang
AG Neustadt a. Rbge. (Beschluss vom 12.01.2010; Aktenzeichen 38 F 353/09 KI) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des AG - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. vom 12.1.2010 wird zurück gewiesen.
II. Der Beteiligte zu 3 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 900 EUR festgesetzt.
IV. Dem Beteiligten zu 3 wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt.
Gründe
1. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung des AG im Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
Die Beteiligte zu 1 begehrte mit ihrem Antrag die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 3. Mit Schreiben des die Beteiligte zu 1 vertretenden Beistands vom 6. und 21.8.2009 wurde der Beteiligte zu 3 aufgefordert, die Vaterschaft für die Beteiligte zu 1 anzuerkennen, da allein er nach Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung hatte. Mit Schreiben vom 19.8.2009 teilte der Beteiligte zu 3 mit, dass er nicht bereit sei, die Vaterschaft und den Unterhaltsanspruch urkundlich anzuerkennen, weil er einen Vaterschafstest machen wollte.
In dem vom Sachverständigen Prof. Dr. Tröger erstatteten Gutachten vom 17.12.2009 wurde die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99999 % als "praktisch erwiesen" festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2010 erklärte der Beteiligte zu 3, dass er die Vaterschaft zwischenzeitlich am 7.1.2010 anerkannt habe.
Das AG hat im angefochtenen Beschluss die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 festgestellt und diesem die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) auferlegt, während die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde und macht geltend, dass er vor Einleitung des Verfahrens versucht habe, die Vaterschaft gutachterlich feststellen zu lassen. Die Beteiligte zu 2 habe jedoch ihre Mitwirkung beharrlich verweigert. Daher habe er keine Veranlassung für das gerichtliche Verfahren gegeben. Darüber hinaus habe er nach dem Ergebnis des Abstammungsgutachtens die Vaterschaft unverzüglich anerkannt. Dass die Beteiligte zu 2 seiner Vaterschaftsanerkennung nicht zugestimmt habe, sei von ihm nicht zu vertreten.
2. a) Die auf die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beschränkte Beschwerde ist zulässig.
Die Kostenentscheidung eines Beschlusses ist in Verfahren, die keine Ehe- oder Familienstreitsachen sind, für die weiterhin § 99 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gilt, eine Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Sie kann daher mit einer hierauf begrenzten Beschwerde angefochten werden, auch wenn das Rechtmittel nicht gleichzeitig gegen die Hauptsache gerichtet ist. Die frühere Rechtslage, wonach gem. § 20a Abs. 2 FGG a.F. die Entscheidung über den Kostenpunkt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur angegriffen werden konnte, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen war, besteht nicht mehr fort (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. Rz. 13 zu § 58; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Rz. 20 Vorbemerkung zu §§ 58 - 75). Der nach § 61 Abs. 1 auch für die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung maßgebliche Beschwerdewert von 600 EUR (vgl. OLG Oldenburg Beschl. v. 26.2.2010 - 14 UF 175/09 - zitiert nach juris) wird bereits durch die Kosten des Abstammungsgutachtens von 714 EUR erreicht, weil der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde beantragt, der Beteiligten zu 2 die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
b) Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Da § 183 FamFG allein auf Verfahren nach § 169 Nr. 4 FamFG auf Anfechtung der Vaterschaft Anwendung findet, sind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die allgemeinen Regelungen der §§ 80 ff. FamFG maßgeblich (Helms/Kieninger/Rittner, Abstammungsrecht in der Praxis Rz. 275). Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, wobei in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden ist. Während in den bisherigen, kontradiktorisch ausgestalteten Kindschaftssachen der §§ 640 ZPO a.F. im Vaterschaftsfeststellungsprozess die Kosten nach § 91 ZPO dem Beklagten im Fall seiner Fe...