Leitsatz

Die Beteiligten stritten im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung des AG im Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Das erstinstanzliche Gericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Vaterschaft des Beteiligten zu 3) festgestellt und diesem die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) auferlegt, während die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen waren.

Hiergegen wandte sich der Beteiligte zu 3) mit seiner Beschwerde und machte geltend, dass er vor Einleitung des Verfahrens versucht habe, die Vaterschaft gutachterlich feststellen zu lassen. Die Beteiligte zu 2) habe jedoch ihre Mitwirkung beharrlich verweigert. Er habe daher keine Veranlassung für das gerichtliche Verfahren gegeben. Darüber hinaus habe er nach dem Ergebnis des Abstammungsgutachtens die Vaterschaft unverzüglich anerkannt.

Das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des AG blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die allgemeinen Regelungen der §§ 80 ff. FamFG maßgeblich seien. Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG könne das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, wobei in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden sei. Während in den bisherigen, kontradiktorisch ausgestalteten Kindschaftssachen der §§ 640 ZPO a.F. im Vaterschaftsfeststellungsprozess die Kosten nach § 91 ZPO dem Beklagten im Fall seiner Feststellung aufzuerlegen gewesen seien, begründe das Unterliegen eines Beteiligten nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG nicht ohne weiteres dessen Verpflichtung zur Kostenerstattung (MünchKomm/ZPO/Schindler, Rz. 12 zu § 81 FamFG; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. Rz. 46 zu § 81).

Allerdings solle in streitigen Sachen die Kostenerstattung den Regelfall bilden, wenn ein Beteiligter unterlegen sei.

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach es im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft i.d.R. gerechtfertigt sei, bei der Kostenentscheidung zwischen den Gerichtskosten einerseits und den außergerichtlichen Kosten andererseits zu unterscheiden. Die vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten durch einen Beteiligten müsse billigem Ermessen entsprechen. Bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen sei für die Anordnung einer Kostenerstattung weiterhin Zurückhaltung geboten (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, Rz. 13, 14a zu § 81 FamFG).

In § 81 Abs. 2 FamFG seien beispielhaft Interessenserwägungen aufgeführt, die es rechtfertigen könnten, einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen. Fehlten derartige Anhaltspunkte, entspreche es nunmehr auch in Abstammungssachen grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Aufwendungen trage. Dies beruhe darauf, dass die Verfahren in Abstammungssachen nach dem FamFG nach der Gesetzesbegründung nunmehr einheitlich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet und anders als ein ZPO-Verfahren ohne formellen Gegner konzipiert worden seien.

Vor diesem Hintergrund entspreche die angefochtene Kostenentscheidung billigem Ermessen, ohne dass es einer Beurteilung durch den Senat bedürfe, ob die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt seien.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2010, 15 UF 40/10

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