Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 4 O 75/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.9.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird von Amts wegen geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 11.4.2002 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 16.751,37 Euro.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Hierzu vertritt sie die Ansicht, dass das LG fehlerhaft angenommen habe, die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung sei noch angemessen i.S.d. § 22 der Bundespflegesatzverordnung. Hierzu verweist sie auf die Rspr. des BGH, insb. den Beschluss vom 31.10.2002 (BGH, Beschl. v. 31.10.2002 – III ZR 60/02, MDR 2003, 143 = BGHReport 2003, 142, Bl. 201 ff. d.A.) – sowie auf die gemeinsame Empfehlung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom Juli 2002 (Bl. 189 ff. d.A.).
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, wobei sie umfangreich dazu vorträgt, warum nach ihrer Auffassung sowohl die gemeinsame Empfehlung als auch die Rspr. des BGH mit der Rechtsordnung – insb. den Grundrechten – nicht in Einklang stehe. Sie bestreitet weiter die Aktivlegitimation der Klägerin und meint, dass diese jedenfalls rückwirkend eine Herabsetzung und damit auch eine Rückzahlung nicht verlangen könne. Überdies sei ein der Klägerin ggf. zustehender Anspruch jedenfalls verjährt.
II. Die Berufung ist unbegründet.
1. Allerdings scheitert der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht daran, dass sie im Verfahren auf Rückforderung der 1999 an die Beklagte gezahlten Beträge – im Unterschied zur zunächst beim AG eingereichten Klage auf Herabsetzung, für die lediglich der Verband der Privaten Krankenversicherung klagebefugt gewesen wäre, vgl. § 22 Abs. 1 S. 5 BPflV – nicht aktivlegitimiert ist.
Grundsätzlich wird bei der Aufnahme in ein Krankenhaus durch eine Wahlleistungsvereinbarung nach § 22 Abs. 2 der BPflV eine vertragliche Beziehung nur zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten begründet. Erbringt das Krankenhaus die versprochene Wahlleistung nicht oder – wie hier behauptet – verlangt es unter Verstoß gegen § 22 Abs. 1 S. 3 BPflV ein unangemessen hohes Entgelt, so werden hierdurch vertragliche Rechte des Patienten verletzt, deren gerichtliche Durchsetzung oder Geltendmachung nach allgemeinen Grundsätzen allein Sache der Vertragspartei ist (BGH v. 4.8.2000 – III ZR 158/99, BGHZ 145, 66 [68] = MDR 2000, 1430). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung auch mit der Klägerin zustande gekommen ist, weil – worauf die Beklagte in erster Instanz selbst hingewiesen hat – zwischen der Klägerin und der Beklagten eine sog. „medi-card-Vereinbarung” getroffen worden ist. Nach dieser Vereinbarung weisen sich die bei der Klägerin versicherten Privatpatienten ggü. der Beklagten bei Aufnahme im Krankenhaus durch Vorlage ihrer medi-card als Versicherte der Klägerin aus mit der Folge, dass die Wahlleistungen der Beklagten von dieser unmittelbar ggü. der Klägerin, die durch einen in dieser Vereinbarung zu sehenden Schuldbeitritt unmittelbar selbst zur Zahlung des Entgelts verpflichtet worden ist, abgerechnet werden.
Der Senat sieht daher – ebenso wie der BGH (BGH GesR 2003, 14 f.) – keine Veranlassung zur Klärung der Frage, ob der Klägerin der hier allein in Betracht kommende Kondiktionsanspruch auch deshalb aus eigenem Recht zustehen kann, weil für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von einer Drittzahlung des Krankenversicherers nach § 267 BGB auszugehen ist oder weil unter dem Gesichtspunkt des Doppelmangels in der Bereicherungskette ausnahmsweise ein Durchgriff der Klägerin gegen die Beklagte zulässig wäre.
2. Ebenso wenig ist es vorliegend erforderlich, zur Frage der Angemessenheit der Wahlleistungsentgeltregelung, nach der auch für den Entlassungstag das volle Zusatzentgelt zu zahlen ist, abschließend Stellung zu nehmen.
Allerdings neigt der Senat – anders als in seinem Urt. v. 24.9.1997 (OLG Celle, Urt. v. 24.9.1997 – 9 U 47/97), in dem es überdies vorrangig um einen Verstoß gegen § 9 AGBG ging – nunmehr zu der auch vom BGH in seiner neueren Rspr. (vgl. etwa BGH v. 4.8.2000 – III ZR 158/99, BGHZ 145, 66 [68] = MDR 2000, 1430 sowie Beschl. v. 31.10.2002 – III ZR 60/02, MDR 2003, 143 = BGHReport 2003, 142) vertretenen Ansicht, dass eine solche Regelung gegen § 22 BPflV verstößt, weil sie unangemessen hoch i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BPflV ist. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die maßgeblichen Verkehrskreise – die Deutsche Krankenhausgese...