Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 18.07.2018; Aktenzeichen 7 O 360/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Juli 2018 geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.954,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.813,55 EUR vom 11. Januar 2018 bis zum 18. Januar 2024 sowie auf 4.954,30 EUR seit dem 19. Januar 2024 zu zahlen, die Beklagte zu 1 darüber hinaus zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.813,55 EUR vom 12. Dezember 2017 bis zum 10. Januar 2018, jeweils Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Passat Variant Comfortline 103 kW, FIN XYZ.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 in den Motor, Typ EA 189, des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, sodass es zu einem höheren NOx-Ausstoß kommt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pkw im Annahmeverzug befinden.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR freizustellen,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten für die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, haben der Kläger 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 40% zu tragen. Von den Kosten für die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren haben der Kläger 60% und die Beklagte zu 1 40% zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug, Pkw VW Passat 2,0 l TDI, in Anspruch.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 7. Januar 2015 von der Beklagten zu 1, einer unabhängigen Händlerin, als Gebrauchtfahrzeug einen Pkw VW Passat Variant Comfortline 2,0 l TDI zu einem Kaufpreis in Höhe von 17.180,00 EUR (Anlage K1, Bl. 79 GA). Bei Übergabe des erstmals am 15. Dezember 2011 zugelassenen Fahrzeugs hatte dieses eine Fahrleistung von 70.800 km. In dem von der Beklagten zu 2 hergestellten Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut, der den sog. Diesel-Abgasskandal ausgelöst hat. Am 18. Januar 2024 hatte das Fahrzeug des Klägers eine Fahrleistung von 198.323 km.

Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte zu 2 verpflichtet hatte, die unzulässige Abschalteinrichtung aus ihren Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 zu entfernen, gab das Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 3. Juni 2016 die vorgestellte technische Maßnahme, die das Aufspielen eines Software-Updates auf die Motorsteuerung beinhaltet, auch für Fahrzeuge des Typs VW Passat Variant frei (Anlage B1, Bl. 174, Bl. 285 GA). Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom Juni 2016 informiert; zugleich wurde er - vergeblich - aufgefordert, einen Termin zum Aufspielen des Software-Updates bei einem ihrer Servicepartner zu vereinbaren (Bl. 203/204 GA). Auch weiteren Aufforderungen der Beklagten zu 2 vom Dezember 2016 und Januar 2017, an der Umsetzung der technischen Maßnahme teilzunehmen, kam der Kläger nicht nach.

Mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1 und erklärte im Hinblick auf die im Fahrzeug verbaute Manipulationssoftware die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung (Anlage K2, Bl. 82 GA). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wies die Beklagte zu 1 dieses Ansinnen zurück; zugleich erklärte sich die Beklagte zu 1 bereit, die technische Maßnahme an dem Fahrzeug des Klägers vorzunehmen; ferner verzichtete sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2017 (Anlage K3, Bl. 85 GA).

Der Kläger nahm sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 mit seiner am 27. Dezember 2017 beim Landgericht eingegangenen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Dabei hat er u.a. die Ansicht vertreten, dass die Nacherfüllungsphase wegen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit nicht zu durchlaufen gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Juli 2018 (Bl. 847 ff. GA), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Als Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass de...

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