Normenkette

StVG §§ 7, 17; StVO §§ 3, 5 Abs. 4; BGB § 847

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen 7 O 511/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.2.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Verden – unter Zurückweisung der Berufung i.Ü. – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 22.10.1999 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers i.H.v. 50 % zu ersetzen, soweit diese heute noch nicht sicher vorhersehbar sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: für beide Parteien unter 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit an dem Zustandekommen eines Verkehrsunfalls, der sich am 22.10.1999, 14:38 Uhr auf der B 209 in der Gemarkung S. ereignet hat und bei dem der Kläger mit seinem Fahrzeug gegen einen Straßenbaum geriet und sich verletzte.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Opel Vectra GLS die B 209 aus R. kommend in Richtung N. In diese Richtung fuhr vor dem Kläger der Beklagte zu 1) mit einem Klein-Lkw Daimler Chrysler 208 D, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Beklagten zu 1) noch ein weiteres Fahrzeug befand. Vor dem Beklagten zu 1) fuhr der Zeuge G. mit einem Lkw. Dessen Geschwindigkeit lag bei etwa 70 km/h.

Sowohl der Kläger wie auch der Beklagte zu 1) wollten überholen. Dabei gerieten der Kläger und der Beklagte zu 1) auf Höhe des von dem Zeugen G. geführten Lkw nebeneinander. Der Kläger geriet in den linken Seitenstreifen, überfuhr ein oder zwei Leitpfähle, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam schließlich nach rechts von der Fahrbahn ab, wo er gegen einen Straßenbaum prallte. Sein Fahrzeug wurde komplett zerstört. Der Kläger erlitt eine Beckenschaufelfraktur links, ein stumpfes Bauchtrauma sowie eine Thoraxprellung rechts. Der Kläger befand sich zunächst fünf Tage auf der Intensivstation, da sich freie Flüssigkeit zwischen Leber und Niere zeigte. Erst anschließend konnte die Beckenschaufelfraktur operativ behandelt werden. Der Kläger befand sich bis zum 15.11.1999 in stationärer Behandlung. Bis Mitte Dezember 1999 benötigte er noch Unterarmgehstützen. Seitdem ist ihm eine volle Belastung des linken Beines wieder möglich. Er ist jedenfalls seit Mitte Januar 2000 auch wieder im Wesentlichen beschwerdefrei.

Auf den dem Kläger durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden i.H.v. 15.099 DM zahlte die Beklagte zu 2) 50 %. Ferner erklärte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 28.7.2000, dass sie sich mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils verpflichte, den unfallbedingten materiellen Schaden des Klägers auf der Basis einer Haftungsverteilung von 50 : 50 auszugleichen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Unfall allein durch den Beklagten zu 1) verschuldet worden ist und er daher neben Ersatz der noch ausstehenden materiellen Schäden insb. auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 20.000 DM verlangen könne. Hierzu behauptet er: Der Beklagte zu 1) sei plötzlich und völlig unvermittelt nach links herausgezogen, als sich der Kläger bereits auf Höhe des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) befunden habe.

Demgegenüber behaupten die Beklagten, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) ausgeschert sei, noch vier bis fünf Fahrzeuglängen hinter ihm auf der rechten Spur gewesen sei. Der Kläger habe versucht, in dritter Reihe zu überholen. Im Übrigen sei er auch mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und H. Mit Urteil vom 19.2.2002 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht nachweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Daher sei die von den Beklagten hinsichtlich der materiellen Schäden anerkannte Haftungsquote von 50 : 50 in Anbetracht der gleich hohen Betriebsgefahr der beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge zutreffend. Dass der Unfall durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) verursacht worden sei, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der genaue Hergang des Unfalls könne nicht mehr aufgeklärt werden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die ...

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