Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen 4 O 3105/06) |
Tenor
1. Der auf Donnerstag, den 13.9.2007 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Dresden vom 21.3.2007 - 4 O 3105/06, berichtigt durch Beschl. v. 27.4.2007 - 4 O 3105/06, wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28 576,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urt. v. 21.3.2007 - 4 O 3105/06, hat das LG Dresden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 28 576,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2006 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Beklagten am 26.3.2007 zugestellt.
Auf Antrag der Klägerin hat das LG mit einem den Beklagten am 2.5.2007 zugestellten Beschluss vom 27.4.2007 den Klageantrag im Tatbestand des angegriffenen Urteils dahin berichtigt, dass es statt "gesamtschuldnerisch" "wie Gesamtschuldner" zu lauten hat (§ 319 ZPO) und Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils dahin ergänzt, dass "die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt werden".
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.4.2007, beim OLG Dresden eingegangen am 16.4.2007, haben die Beklagten Berufung gegen das Urteil des LG Leipzig (Anm. der Senats: gemeint war offensichtlich das Urteil des LG Dresden) eingelegt. Geschäftsplanmäßig gelangte die Berufung zunächst in die Zuständigkeit des 15. Zivilsenats.
Mit Schreiben vom 16.4.2007 unterbreitete der zuständige Richter des 15. Zivilsenats den Parteien das Angebot zur Teilnahme am Mediationsverfahren. Diesem Anschreiben war das von der Klägerin als Anlage BK 1 zur Berufungserwiderung beigelegte Informationsblatt zur Mediation (Bl. 198 f. d.A.) beigelegt, in welchem es u.a. heißt: "... Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert. Geht eine Berufungsbegründung ein, wird dies als Scheitern der Mediation angesehen, wenn nicht beide Parteien innerhab einer von dem Mediator bestimmten Frist ausdrücklich erklären, dass die Mediation gleichwohl fortgesetzt werden soll ...".
Am 31.5.2007 fand ein Mediationsverfahren statt. Am Ende der nichtöffentlichen Sitzung verlängerte der Mediationsrichter mit Einverständnis der Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 29.6.2007. Diese Frist wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit richterlicher Verfügung vom 29.6.2007 bis zum 6.7.2007 verlängert. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.7.2007, am selben Tag bei Gericht eingegangen, begründeten die Beklagten ihre Berufung. Nach Scheitern des Mediationsverfahrens übernahm der 9. Zivilsenat am 10.7.2007 das Berufungsverfahren. Dessen Vorsitzende bestimmte sodann mit Verfügung vom 11.7.2007 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.9.2007.
Mit Beschluss vom 3.8.2007 wies der Senat die Beklagten unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 17.12.1991 (NJW 1992, 842) darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst am 31.5.2007 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist und die gleichwohl gewährte Fristverlängerung keine Wirkung habe entfalten können.
Hierauf erwiderten die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2007 wie folgt: der vom Senat in Bezug genommenen Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sie von der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats abweiche. Dieser hatte nämlich mit Urteil vom 30.9.1987 (NJW 1988, 268) entschieden, dass eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden eine gerichtliche Entscheidung ist, die, selbst wenn sie fehlerhaft erlassen sein sollte, grundsätzlich wirksam sei.
Darüber hinaus stünden die Gründe der vom Senat zitierten Entscheidung des BGH in Widerspruch zu einer Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen. Dieser habe nämlich in seinem Beschluss vom 24.10.1983 (NJW 1984, 1027 f.) entschieden, dass die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen erst mit Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung eintrete.
Deshalb habe die vom Senat zitierte Entscheidung des BGH auch in der Literatur erhebliche Kritik erfahren. So vertrete Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, § 520 Rz. 19 unter Hinweis auf vorgenannte Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Ansicht, die Entscheidung über ein Fristverlängerungsgesuch sei auch dann wirksam, wenn der Antrag verspätet gestellt wurde.
Ferner scheine auch der BGH an der vom Senat zitierten Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. So habe nämlich der VIII. Zivilsenat mit Beschluss vom 18.11.2003 (NJW 2004, 1460 f.) entschied...