Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zwischenfeststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen zu einem Lebensversicherungsvertrag wegen eines Belehrungsmangels wirksam ist, ist unzulässig (Bestätigung Senat, Beschluss vom 10.01.2022 (4U 1879/21).

2. Eine Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil sie den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungs-Urkunde anknüpft und nicht den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die maßgeblichen Verbraucherinformationen namentlich aufzählt.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 337/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2021 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu 17.000,00 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung. Die frühere Versicherungsnehmerin C... R... schloss im August 2006 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.01.2006 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitragsbefreiung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit unter Vereinbarung eines monatlichen Beitrags von 50,00 EUR ab. Der Kläger war versicherte Person. Die Versicherungsurkunde wurde der Versicherungsnehmerin mit einem Policenbegleitschreiben vom 19.08.2006 übersandt, in der auf Seite 2 folgende Belehrung enthalten war:

"Die nach § 10 a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten.

Sie können dem Abschluss der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs."

Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 08.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Schreiben vom 08.03.2010 nahm er die Beitragsbefreiung in Anspruch. Am 20.03.2019 wurde die Versicherungsnehmereigenschaft von Frau R...... auf den Kläger übertragen (Anlage B6). Der Kläger erklärte am 04.08.2020 den Widerspruch ab Vertragsbeginn und forderte die Rückzahlung der Beiträge zuzüglich Zinsen. Die Beklagte lehnte dies ab.

Der Kläger begehrt nunmehr im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass dem Zustandekommen des Vertrages zwischen ihm und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. Des Weiteren begehrt er unter anderem Auskunft von der Beklagten, auf welche einzelnen Bestandteile die gezahlten Prämien aufgeteilt wurden, welche Anteile für Kosten abgeflossen sind und wie nicht abgeflossenen Anteile verwendet worden seien und welche Nutzungen daraus erwirtschaftet wurden. Er beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und nach Auskunftserteilung die Beklagte zu verurteilen, die gezahlten Prämien abzüglich der angefallenen Risikokosten und zuzüglich der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu zahlen.

Er behauptet, die Belehrung sei weder drucktechnisch ausreichend hervorgehoben noch in materieller Hinsicht korrekt. Er habe ein Interesse an der rechtskräftigen Feststellung des wirksam erklärten Widerspruches.

Die Beklagte meint, die Zwischenfeststellungsklage sei schon unzulässig. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Im Übrigen sei der Widerspruch ordnungsgemäß erfolgt. Mangels eines Zahlungsanspruches bestehe ein Auskunftsanspruch nicht. Im Übrigen hätte der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt.

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 15.07.2021 - 3 O 337/21 - die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter.

II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen weder Feststellungs- noch Auskunftsansprüche und keine hierauf basierenden Zahlungsansprüche zu.

1. Die Zwischenfeststellungsklage ist nicht zulässig. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2022 (4 U 1879/21) Folgendes ausgeführt:

Bereits die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht zu Recht verneint. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger im Grundsatz zutreffend in der Berufungsbegrü...

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