Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages festgestellt werden soll, ist weder isoliert noch im Kontext einer Stufenklage zulässig (Festhaltung Senat, Beschlüsse vom 10.1.2022 (4 U 1879/22) und vom 7.3.2022 (4 U 1794/21)).

2. Ein Auskunftsanspruch gegen den Lebensversicherer setzt voraus, dass ein hieran anknüpfender Zahlungsanspruch in Betracht kommt; ist die Belehrung ordnungsgemäß und daher vom Ablauf der Widerspruchsfrist auszugehen, scheidet ein Auskunftsanspruch aus.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 230/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.08.2022 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.568,80 EUR festzusetzen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der angegriffenen Entscheidung abgewiesen. Der Klägerin stehen weder Feststellungs- noch Auskunftsansprüche und keine hierauf basierenden Zahlungsansprüche zu.

1. Die Zwischenfeststellungsklage ist nicht zulässig. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2022 (4 U 1879/21) und mit Beschluss vom 07.03.2022 (4 U 1794/21) Folgendes ausgeführt:

Bereits die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht zu Recht verneint. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger im Grundsatz zutreffend in der Berufungsbegründung ausführt - die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO keines gesonderten Rechtsschutzbedürfnisses bedarf. Es fehlt nämlich bei dem vom Kläger formulierten Antrag bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen "Rechtsverhältnisses" Dies ist nach der Rechtsprechung ein jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien (Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 256 Rz. 4). Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes; LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 4 O 180/21 Rz. 31 f., 35 m.w.N. nach juris und LG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - 26 O 69/20, Anlage B10 - jeweils für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung). Eine Umdeutung dahingehend, dass der Kläger in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es dem Kläger gerade auf die gesonderte und rechtskraftfähige Feststellung der Wirksamkeit des Widerspruchs als solchem ankommt (Seite 6 der Klage und Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.03.2021). Unbehelflich ist das Argument, die Wirksamkeit des Widerspruchs sei Vorfrage für das Bestehen von ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Leistungsansprüchen. Vorfrage hierfür ist allein, ob der gesamte Versicherungsvertrag unwirksam ist oder nicht.

Daran hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zwischenfeststellungsklage auch nicht im Kontext der Stufenklage zulässig. Es kann letztendlich offenbleiben, ob durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt wird. Denn es fehlt - wie bereits ausgeführt - an einem feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis.

2. Fehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde und infolgedessen ihr tatsächlich erklärter Widerspruch verfristet und unwirksam ist. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung unter Ziffer 1 der Entscheidungsgründe Bezug. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 07.03.2022 (4 U 1794/21) Folgendes ausgeführt:

Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie ist auf dem zweiseitigen Anschreiben als einziger Text eingerückt und in Fettdruck gestaltet. Sie kann auf dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben nicht übersehen werden.

Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist nich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge