Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 1917/21) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis zu 24.000 EUR festzusetzen.
2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.2022 wird aufgehoben.
3. Die Parteien können binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Der Kläger sollte aus Kostengründen in Erwägung ziehen, die Berufung zurückzunehmen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:
I. Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulationen an einem Kraftfahrzeug.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 08.04.2013 das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A 3 Sportback 2.0 TDI als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 32.900 EUR. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 (EU 5) verbaut.
Durch Urteil vom 28.10.2021, welches dem Kläger am 05.11.2021 zugestellt worden ist und auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB nicht bestehe. Die durch den Kläger vorgetragenen Sachverhalte des sog. Thermofensters und der prüfstandsabhängigen Abschaltung der Abgasreinigung nach bestimmten definierten Parametern erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 826 BGB einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht. Das Thermofenster stelle bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, jedenfalls fehle es insoweit am Schädigungsvorsatz der Beklagten und hinsichtlich der behaupteten Abschaltung der Abgasreinigung sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert für die Prüfung einer sittenwidrigen schädigenden Handlung der Beklagten und einer deliktische Haftung, da es an subsumtionsfähigen Tatsachen fehle. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV sei nicht gegeben, da diese Vorschriften keine Schutzgesetze darstellten.
Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2021 Berufung eingelegt und diese am 05.01.2022 begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der klägerische Vortrag hinreichend substantiiert. Es läge eine unzulässige Prüfstandserkennung in Form der Fahrkurvenerkennung vor und aus dem Zwischenbericht eines durch die Klägervertreter in Auftrag gegebenen, noch nicht fertiggestellten, aufwändigen Gutachtens würde sich ergeben, dass in dem streitgegenständlichen Motor EA 288 Abschalteinrichtungen in Gestalt eines NOx-Speicherkatalysators verbaut seien (NSK Strategie, Anlage K E 9). Der Kläger hätte damit hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einhalte und im Realbetrieb davon erheblich abweiche. Dem sei die Beklagte weder hinreichend entgegengetreten noch habe sie konkretisiert wie die Abgasreinigung und die Software funktioniere.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.10.2021 verkündeten Urteils,
I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei Euro 23.651,26 nebst Zinsen aus Euro 23.651,26 hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi A 3, FIN: ....
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 10.957,05 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi A 3, FIN: ....
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag I. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.583,89 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Schadensersatz fordern.
1. Insbesondere besteht kein Anspruch gemäß § 826 BGB.
a) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handeln...