Verfahrensgang
AG Dresden (Entscheidung vom 17.12.2010; Aktenzeichen 112 C 4231/10) |
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Dresden.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Leasingvertrag geltend. Der Beklagte, ein zum damaligen Zeitpunkt in Dresden tätiger Rechtsanwalt, stellte im September 2006 bei der Klägerin einen "Leasingantrag für gewerbliches Leasing"; das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ......... wurde von der Klägerin am 03.11.2006 ausgeliefert; im November 2009 gab der Beklagte das Fahrzeug ausweislich des Rücknahmeprotokolls (Bl. 24 dA) in Dresden zurück. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Minderwertes des Fahrzeugs sowie die Begleichung von Gutachterkosten.
Die Klage konnte dem Beklagten unter seiner vormaligen Dresdner Kanzleiadresse nicht zugestellt werden. Sie wurde ihm nach entsprechender Anschriftenmitteilung durch die Klägerin am 19.11.2010 unter einer Münchener Anschrift zugestellt. In seiner Klageerwiderung vom 24.11.2010 rügte der Beklagte vorab die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden. Er halte sich seit Ende 2009 nicht mehr in Dresden, sondern in München auf. Diesen Schriftsatz übermittelte das Amtsgericht Dresden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Anfrage, ob Verweisung an das Amtsgericht München beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 14.12.2010 beantragte die ebenfalls in München ansässige Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München.
Mit Beschluss vom 17.12.2010 erklärte sich das Amtsgericht Dresden für örtlich unzuständig und verwies die Sache auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht München. Zur Begründung wurde ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aufgrund des Wohnsitzes der Beklagtenseite.
Das Amtsgericht München lehnte mit Beschluss vom 29.12.2010 die Übernahme des Verfahrens ab. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17.12.2010 sei willkürlich und entfalte daher keine Bindungswirkung. Das Amtsgericht Dresden habe versäumt, seine Unzuständigkeit positiv festzustellen. Es habe seine Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht geprüft; der Gerichtsstand nach § 29 ZPO bestehe, da Erfüllungsort für die geltend gemachte Verpflichtung Dresden sei. Mit Erhebung der Klage habe die Klägerin von ihrem Wahlrecht unter den zuständigen Gericht gemäß § 35 ZPO Gebrauch gemacht; hieran sei sie gebunden.
Mit Verfügung vom 17.01.2011 fragte der Richter beim Amtsgericht Dresden bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten an, ob die ihrerseits in den Schriftsätzen vom 24.11.2010 und 14.12.2010 abgegebenen Erklärungen dem Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dienen sollten. In diesem Fall sei seiner Auffassung nach das Amtsgericht Dresden unzuständig geworden.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Parteien hätten die Zuständigkeit des Amtsgerichts München vereinbart; der Beklagte legte hierzu mit Schreiben vom 02.02.2011 eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung vor, die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten am 27.01. und 31.01.2011 unterschrieben ist.
Mit Beschluss vom 04.03.2011 hat das Amtsgericht Dresden den Vorgang dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. In der Vorlage wird ausgeführt, das Amtsgericht München sei örtlich zuständig, da beide Parteien im Bezirk dieses Gerichtes ansässig seien und den Rechtsstreit ausdrücklich vor dem Amtsgericht München entschieden haben wollten. Durch die Gerichtsstandsvereinbarung sei die aus § 29 ZPO abzuleitende vormals gegebene örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden entfallen, weil diese letztlich auch nur an eine Parteivereinbarung anknüpfe, die aber nach dem aktuellen Willen der Parteien hinsichtlich ihrer Wirkungen für Fragen der örtlichen Zuständigkeit für den konkreten Prozess überholt und gegenstandslos sein solle.
II.
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Dresden.
1.
Das Oberlandesgericht Dresden ist für den negativen Zuständigkeitskonflikt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zuständig, da sich beide beteiligten Amtsgerichte nach Rechtshängigkeit der Klage für unzuständig erklärt haben und das Amtsgericht Dresden zuerst mit der Sache befasst war.
2.
Das Amtsgericht Dresden ist zuständig. Das Amtsgericht München ist nicht auf der Grundlage des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 17.12.2010 zuständig geworden, da dieser keine Bindungswirkung entfaltet.
a)
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden ergibt sich vorliegend aus § 29 ZPO. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Leasingvertrag geltend. Erfüllungsort für die Hauptpflichten aus einem solchen Vertrag ist hinsichtlich der Leasingratenzahlung der Wohnsitz des Schuldners bei Vertragsschluss, hier mithin nach dem Parteivorbringen Dresden, weil der Beklagte 2006 dort ansässig war. Für die Pflicht zur Rückgabe des Kraftfahrzeuges war ebenfalls Dresden Erfüllungsort, da ...