Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbetrag der Entschädigung des Sachverständigen bei Einverständnis der Parteien und besonderer Entschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn sich die Parteien mit der besonderen Entschädigung gem. § 7 ZSEG a.F. (= § 13 JVEG) einverstanden erklärt haben, ist diese der Höhe nach auf den eingezahlten Vorschuss begrenzt. Teilt das Gericht irrtümlich mit, der insoweit notwendige Vorschuss sei in voller Höhe eingezahlt, so begründet dies keinen Vertrauenstatbestand, der zu einer den Höchstbetrag der sich aus § 3 ZSEG a.F. (= § 9 JVEG) ergebenden übersteigenden Entschädigung rechtfertigt. Die Staatskasse ist jedoch gehalten, dieses Vertrauen bei der Beitreibung der Kosten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

JVEG § 94

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des AG - FamG - ... vom 30.10.2003, geändert mit Beschluss vom 5.7.2004, wie folgt neu gefasst:

Die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird auf 8.816,40 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Sachverständige wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass seine Entschädigung nicht in der von ihm begehrten Höhe festgesetzt wurde.

Die Klägerin hat vor dem AG - FamG - ... mit Schriftsatz vom 29.12.1999 einen Anspruch auf Zugewinnausgleich von 261.406,29 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

Mit Beweisbeschluss vom 3.1.2001 bestimmte das FamG den Sachverständigen zur Ermittlung des in den Zugewinn des Beklagten einzubeziehenden Wertes, insb. seines Unternehmens ... in ... zum Zeitpunkt der Gründung 1982, zum 3.10.1990 und zum 17.1.1998. Die Einholung des Gutachtens machte es von der Einzahlung eines Vorschusses von 5.000 DM bis zum 31.1.2001 durch den Beklagten anhängig. Mit Beschluss vom 15.5.2001 bestimmte das AG die Klägerin als vorschusspflichtig.

Nach Einzahlung des Vorschusses am 4.7.2001 und Versand der Akten an den Sachverständigen nahm dieser den Auftrag mit Schriftsatz vom 30.7.2001 an und bat u.a., das Einverständnis der Parteien nach § 7 ZSEG a.F. zu einem Stundensatz von 250 DM einzuholen. Mit Schreiben vom 9.1.2002 führte der Sachverständige aus, dass seine Vergütung sich voraussichtlich auf 11.000 Euro belaufen werde. Mit Schriftsätzen vom 4.10.2001 und vom 8.2.2002 erklärten sich die Parteien ggü. dem Gericht mit einer Vergütung des Sachverständigen i.H.v. 250 DM bzw. 125 Euro/h einverstanden.

Am 22.2.2002 wurden weitere 2.560 Euro Kostenvorschuss geleistet.

Mit Schriftsatz vom 29.8.2002 teilte der Sachverständige mit, dass der bis dahin erbrachte Gebührenvorschuss von ca. 5.116 Euro aufgebraucht sei und er seine Arbeit einstelle, bis weitere 6.000 Euro geleistet werden. Auf die entsprechenden gerichtlichen Zahlungsaufforderungen an die Klägerin vom 9.9. und 10.12.2002 leistete diese im Januar 2001 einen weiteren Kostenvorschuss von 3.000 Euro; sie führte gleichzeitig aus, dass diese Zahlung "nach telefonischer Verständigung mit dem beauftragten Gutachter" erfolge. Weitere Zahlungen folgten nicht, so dass insgesamt ein Vorschuss von 8.116,46 Euro von der Klägerin geleistet wurde.

Mit Schreiben vom 31.1.2003 teilte das FamG dem Sachverständigen - irrtümlich - mit, dass der gesamte Kostenvorschuss einbezahlt worden sei.

Am 16.5.2003 ging das Gutachten des Sachverständigen vom 12.5.2003 bei Gericht ein.

Mit Kostennote vom 6.5.2003 machte der Sachverständige folgende Positionen geltend:

1. Entschädigung gem. § 7 Abs. 2 ZSEG

(Kl. 8.2.2002 - Bekl. 4.10.2001)

71 Stunden à 125 Euro 8.875,00 Euro

2. Ersatz für Aufwendungen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG

10 Stunden Hilfskräfte, davon 7 Stunden allein für die Fertigung der Anlagen zum Gutachten à 32,04 Euro gemäß Bescheinigungen 320,40 Euro

3. Aufwendungsersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG

Anfertigung des schriftlichen Gutachtens 52 Seiten à 2 Euro 104,00 Euro

4. Ersatz für Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 ZSEG

50 Kopien à 0,50 Euro und 1.603 Kopien à 0,15 Euro 265,45 Euro

5. Abwesenheitsentschädigung nach § 10 Abs. 1 ZSEG

(Ermittlung vgl. Unterhaltssache) 39,00 Euro

6. Fahrtkosten

(Ermittlung vgl. Unterhaltssache) 78,57 Euro

7. Übernachtungskosten

(vgl. Unterhaltssache) 116,38 Euro

Zwischensumme 9.798,80 Euro

Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG) 1.567,81 Euro

11.366,61 Euro

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20.5.2003 führte die Anweisungsbeamtin des AG aus, dass dem Sachverständigen lediglich (11.366,61 Euro ./. 3.250,15 Euro =) 8.116,46 Euro zu zahlen seien, da im Übrigen kein ausreichender Kostenvorschuss nach § 7 ZSEG a.F. vorhanden sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.5.2003 wurde die Klägerin nochmals - erfolglos - zur Zahlung der ausstehenden 3.250,15 Euro aufgefordert. Darauf erwiderte ihr Prozessbevollmächtigter, dass er sich "mit dem Sachverständigen bezüglich des restlich geforderten Kostenvorschusses von 3.000 Euro darauf geeinigt hatte, dass das Gutachten auch ohne diesen Vorschuss gefertigt wird". Dies teilte das FamG dem Sachverständigen unter gleichzeitiger Bitte, sich mit der Begleichung seiner Rechnung noch etwas zu gedulden, mit Schreiben vom 12.6.2003 mit. Der Sachverständige b...

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