Leitsatz (amtlich)
Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach § 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG in zulässiger Weise Beschwerde einlegen. Für ihn wird durch die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die anderen Verfahrensbeteiligten keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.
Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 26.06.2012; Aktenzeichen 332 F 1004/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der VORSORGE Lebensversicherung AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Leipzig vom 26.6.2012 in Ziff. 2, 2. Absatz seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.177,92 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.3.2011, begründet. Die Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 3,25 % seit dem 1.4.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 13.4.2011 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG - Familiengericht - Leipzig die am 24.9.2004 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 26.6.2012 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die Anrechte der beteiligten Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen. Zum Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG hat es die externe Teilung angeordnet und zugunsten der Antragsgegnerin bei der von der Antragsgegnerin als Zielversorgung benannten VORSORGE Lebensversicherung AG ein Anrecht begründet. Hinsichtlich der übrigen Versorgungsanrechte der beteiligten Eheleute hat das Familiengericht angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfinde.
Die VORSORGE Lebensversicherung AG ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden. Ihr wurde auch die angefochtene Entscheidung nach deren Verkündung am 26.6.2012 nicht zugestellt. Die VORSORGE Lebensversicherung AG hat erst durch ein Schreiben der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG vom 10.6.2013 am 12.6.2013 Kenntnis davon erhalten, dass sie als Zielversorgung für die externe Teilung der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bestimmt worden ist.
Das Familiengericht hat auf einen entsprechenden Hinweis der VORSORGE Lebensversicherung AG die Zustellung veranlasst. Der Beschluss wurde am 19.6.2013 zugestellt.
Mit ihrer Beschwerde vom 1.7.2013, eingegangen beim Familiengericht am 3.7.2013, wendet sich die VORSORGE Lebensversicherung AG dagegen, dass sie als Zielversorgung im Rahmen der externen Teilung der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bestimmt worden ist.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass sie keine neue Zielversorgung benenne, so dass die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen haben werde.
Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen.
II.1. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wann die Beschwerdefrist für denjenigen beginnt bzw. endet, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden und damit gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist, aber vom Ausgangsverfahren keine Kenntnis erhalten hat. Eine Regelung hierzu enthält § 63 FamFG nicht.
Überwiegend wird die auf die Gesetzesbegründung zu § 63 FamFG (BT-Drucks. 16/9733, 289) gestützte Auffassung vertreten, dass ein materiell Betroffener, der übergangen wurde, nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen kann, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen ist. Diese Lösung diene der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gem. § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rz. 45; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rz. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63 Rz. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 63 Rz. 11; Schürmann, Das Rechtsmittel nach dem FamFG, FamRB 2009, 24, 25; OLG Hamm, Beschl. v. 7.9.2010 - 15 W 111/10, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2011 - 17 W 16/11, FamRZ 2012, 321).
Nach anderer Ansicht kann der bisher nicht beteil...