Leitsatz (amtlich)

Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist, dass der Anschlussbeschwerdeführer - hier der Versorgungsträger - durch die auf das Hauptrechtsmittel - hier eines anderen Versorgungsträgers - ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.

 

Verfahrensgang

AG Emmendingen (Beschluss vom 29.10.2012; Aktenzeichen 4 F 179/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 (4 F 179/09) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2012 hinsichtlich Ziff. 2 Abs. 3 und Abs. 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2.134,89 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 30.4.2009, begründet.

Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrunde liegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 1.5.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

b) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2.735,21 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 30.4.2009, begründet.

Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrunde liegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 1.5.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten Ziff. 2 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegnerin tragen der Beteiligte Ziff. 2 zu 1/3 und die Beteiligte Ziff. 3 zu 2/3. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.610,60 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 20.8.1992 geheiratet. Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 wurde ihre Ehe aufgrund des Scheidungsantrages des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 28.5.2009 zugestellt wurde, geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden zu Lasten des Antragstellers ein Anrecht beim Landesamt für Besoldung und Versorgung im Wege der externen Teilung und zu Lasten der Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Des Weiteren wurden zwei Anrechte der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG im Wege der externen Teilung durch die Begründung von Anrechten bei der Sparkasse ... geteilt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Auf den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Anrechte der Antragsgegnerin auf eine Betriebsrente gegenüber der H. AG in Form einer Direktversicherung bei der Deutschen Beamtenversicherung Lebensversicherung AG verzichteten die Beteiligten wechselseitig. Insofern wird auf Ziff. I. 8 der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 29.10.2012 verwiesen.

Mit Beschluss vom 26.11.2012 wurde der Tenor des Beschlusses vom 29.10.2012 dahingehend berichtigt, dass der im Rahmen der externen Teilung zu entrichtende Ausgleichsbetrag nicht an die Sparkasse ..., sondern an die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Beteiligte Ziff. 3) zu zahlen ist. Der Berichtigungsbeschluss wurde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG am 4.12.2012 zugestellt. Der Beschluss vom 29.10.2012 wurde ihr nach Aktenlage dagegen nicht zugestellt.

Mit ihrer Beschwerde vom 17.12.2012, eingegangen beim AG Emmendingen am gleichen Tag, wendet sich die SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Ziel, dass der Beschluss des AG Emmendingen insoweit aufgehoben wird, als im Wege der externen Teilung Anrechte bei ihr begründet werden sollen. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie als Zielversorgungsträger im Rahmen der externen Teilung nicht zur Verfügung stehe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Antragsteller mit, dass er sein Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nunmehr dahingehend ausübe, dass der Ausgleichsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG gezahlt werden solle.

Mit Schreiben vom 14.3.2013, eingegangen beim OLG am gleichen Tag, legte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beteiligter Ziff. 2) Anschlussbeschwerde ein mit dem Ziel, den von ihm zu erbringenden Ausgleichsbetrag von 871,76 EUR a...

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