Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) bei einem Ausgleich von bei einem Träger der Beamtenversorgung erworbenen Anrechten
Leitsatz (amtlich)
§ 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG findet nur auf angleichungsdynamische Rechte Anwendung.
Normenkette
VersAusglG § 16 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Stollberg (Beschluss vom 23.07.2010; Aktenzeichen 4 F 58/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Stollberg vom 23.7.2010 - 4 F 58/09, abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der xxx xxx xxx-xxx-xxx, xxx-x. xxx zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 0,0644 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.1.2009, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der xxx xxx xxx-xx-xx, Versicherungs-Nr. xxx zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 7,2903 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.1.2009, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der xxx xxx xxx, xx-xx. xxx zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1,9663 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.1.2009, übertragen.
4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem xxx xx xx, xxx xxx, xxx zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 400,59 EUR monatlich, bezogen auf den 31.1.2009, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.760 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 17.6.1988 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe wurde auf den am 27.2.2009 zugestellten Ehescheidungsantrag hin am 12.11.2009 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Das AG hat in der Folge das Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen.
Die Antragstellerin hat bei der xxx xxx xxx-xx-xx in der allgemeinen Rentenversicherung Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 0,1288 Entgeltpunkten erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 395,73 EUR. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat die Antragstellerin bei der xxx xxx xxx-xx-xx Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 14,5806 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 37.747,15 EUR.
Der Antragsgegner hat bei der xxx xxx xxx in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 3,9326 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 10.180,96. EUR. Außerdem hat der Antragsgegner als Beamter beim Freistaat Sachsen, xxx xx xxx, eine regeldynamische Versorgungsanwartschaft mit einem ausgleichspflichtigen Versorgungsteil von 801,17 EUR erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 92.680,49 EUR.
Das AG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es angeordnet hat, dass die Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hälftig auszugleichen sind. Die Anwartschaft der Antragstellerin bei der Allgemeinen Rentenversicherung (Anrecht auf 0,1288 Entgeltpunkte) hat es nicht ausgeglichen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners auf Beamtenversorgung hat es die externe Teilung durchgeführt und angeordnet, dass der Ausgleichswert von 400,59 EUR in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des xxx xx xxx. Es ist der Auffassung, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte und nicht in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet werden müsse. Der Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) liege eine Bewertung des Anrechts als angleichungsdynamisches Recht zugrunde. Bei der Versorgungsanwartschaft handele es sich dabei um eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft.
II. Die zulässige Beschwerde des xxx xx xxx führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses in zwei Punkten.
Der Versorgungsausgleich ist nach den seit dem 1.9.2010 geltenden Vorschriften durchzuführen, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich zwischenzeitlich ausgesetzt war (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
1. Zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass der Ausgleichswert von 400,59 EUR bei der externen Teilung der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners in Entgeltpunkte, nicht in Entgeltpunkte (Ost) erfolgen muss, weil die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners regeldynamisch ist.
Da der Freistaat Sachsen die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften nicht zulässt, ist gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung d...