Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 HKT 678/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird dem BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Betroffene ist eine unter dem Aktenzeichen HRB. beim AG - Registergericht - Chemnitz eingetragene GmbH. Die Betroffene hatte ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Sitz zunächst in M.

Am 29.11.2002 meldete die Betroffene ihr Gewerbe, die Beratung von Unternehmen und Institutionen aller Art, in O. rückwirkend zum 1.9.2001 (Beiakte AG Esslingen, Bd. II, S. 69a) an. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.9.2003 (Beiakte AG Esslingen, Bd. II, S. 21 ff.) wurde die Sitzverlegung nach O. beschlossen; die entsprechenden Unterlagen wurden beim Registergericht Chemnitz eingereicht. Das Registergericht leitete die Akte an das für O. örtlich zuständige Registergericht Esslingen weiter. Dieses konnte eine tatsächliche Sitzverlegung nicht feststellen und lehnte aus diesem Grund eine Eintragung in das Handelsregister mit Beschl. v. 27.10.2004 - AR B 97/03, ab (vgl. Beiakte AG Esslingen, Bd. II, S. 73). Das LG Stuttgart wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen mit Beschl. v. 6.4.2005 - 32 T 2/05 KfH (Beiakte AG Esslingen, Bd. II, S. 79), zurück.

Zwischenzeitlich, mit Verfügung vom 29.11.2004 (Hauptakte GA 62), zugestellt am 1.12.2004, wies das Registergericht Chemnitz die Betroffene und deren Geschäftsführer darauf hin, dass der satzungsmäßige Sitz in M. nicht mehr zuträfe. Der tatsächliche Sitz sei in O. Die entsprechende Satzungsänderung sei ohne Eintragung im Handelsregister nicht wirksam. Der Betroffenen wurde aufgegeben, bis spätestens 15.1.2005 ihre Satzung an den tatsächlichen Sitz anzupassen oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Zugleich wies das Registergericht darauf hin, dass für den Fall der nicht rechtzeitigen Erledigung durch das Gericht festzustellen sei, dass die Bestimmung der Satzung über den Sitz wegen einer tatsächlichen Sitzverlagerung unwirksam und die Gesellschaft damit aufgelöst sei.

Am 22.6.2005, dem Geschäftsführer der Betroffenen zugestellt am 30.6.2005, verfügte das Registergericht Chemnitz die Feststellung des Satzungsmangels (Hauptakte GA 73). Die hiergegen von der Betroffenen nach den Feststellungen des LG am 11.7.2005 eingelegte Beschwerde wies das LG mit Beschl. v. 20.7.2005 - 2 HKT 678/05 (Hauptakte GA 78), zurück. Das LG vertritt im Wesentlichen die Auffassung, auch die nachträgliche tatsächliche Verlegung des Sitzes der Gesellschaft rechtfertige die Einleitung eines Verfahrens nach § 144a FGG analog. Die entgegenstehende Entscheidung des BayObLG (Beschluss v. 22.2.2002, 3 Z BR 380/01, NZG 2002, 828) überzeuge nicht, weil ohne Sanktion der gesetzgeberische Zweck des § 4a GmbHG ins Leere liefe.

Gegen diesen am 5.8.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.8.2005 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 144a Abs. 3, Abs. 4 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auf Nachfrage hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen klargestellt, dass die Beschwerde durch diese eingelegt wurde und einziger Geschäftsführer weiterhin Herr H. sei; das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses ist offensichtlich unrichtig.

Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für unbegründet, weil seiner Auffassung nach Register- und LG zu Recht einen Mangel der Satzung nach § 144a Abs. 1, 2, 4 FGG angenommen haben.

1. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 144a FGG sind gewahrt.

Sachlich zuständig ist das Registergericht, § 144a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 FGG. Örtlich zuständig ist das Gericht am satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 GmbHG).

Das Registergericht bezeichnete den Mangel der Satzung genau und forderte die Betroffene auf, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist den Mangel durch Satzungsänderung zu beheben oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Das Registergericht wies ferner auf die Rechtsfolge des § 144a Abs. 2 FGG hin. Die Betroffene kam der Aufforderung des Registergerichts zwar nach, indem sie einen satzungsändernden Beschluss fasste und zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete. Dies genügt nach Auffassung des Senats jedoch nicht, weil vom zuständigen Registergericht (hier: Esslingen), § 13h Abs. 2, S. 3, 4 HGB, die entsprechende Eintragung abgelehnt wurde. § 144a FGG zielt darauf ab, dass Satzungsmängel durch wirksame Satzungsänderungen behoben werden. Voraussetzung einer wirksamen Satzungsänderung ist die Eintragung im Handelsregister, § 54 Abs. 3 GmbHG (vgl. nur Priester in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 54 Rz. 62).

Dahingestellt bleiben kann nach Auffassung des Senats, ob die Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht Esslingen und nachfolgend das LG Stuttgart zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Das bei Einleitung eines Verfahrens nach § 144a FGG zuständige Register...

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