Leitsatz (amtlich)
Die Zusammenrechnung der Werte unterschiedlicher Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 09.10.2006; Aktenzeichen 7 O 3311/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des LG Dresden vom 9.10.2006 - 7 O 3311/03, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, dass für die Streitwertfestsetzung mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche zusammenzurechnen sind.
Mit der Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständiger Gewerberaummiete für das Jahr 1998 i.H.v. 3.419,50 EUR. Nach Zustellung der Klageschrift erweiterte die Klägerin die Klage durch Schriftsatz vom 6.8.2003 i.H.v. 7.236,88 EUR (Miete für die Jahre 1999 bis 2001). Gleichzeitig erklärte sie die Klagerücknahme bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Miete für das Jahr 1998 i.H.v. 3.419,50 EUR. Die so bezifferte Klage wurde im Verlauf des Verfahrens zuerst teilweise, dann vollständig zurückgenommen.
Durch den angefochtenen Beschluss legte das LG der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Streitwert setzte es auf 3.419,50 EUR ab Klageeinreichung, auf 7.253,71 EUR ab Einreichung des Schriftsatzes vom 6.8.2003 sowie auf 4.152,19 EUR ab der weiteren Klagerücknahme fest.
Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, die in dem Schriftsatz vom 6.8.2003 neu geltend gemachte Summe hätte mit dem bis dahin geltenden Streitwert addiert werden müssen. Die Klage sei erst für eine logische Sekunde um einen neuen Teil erweitert und dann wegen einen anderen Teils zurückgenommen worden, was auf den erhöhten Streitwert nur noch für die Zukunft Einfluss habe.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von dem Beklagten begehrte Zusammenrechnung des Wertes der ursprünglich geltend gemachten Forderung mit dem Wert der im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführten Forderung setzt gem. § 39 Abs. 1 GKG voraus, dass mehrere Streitgegenstände in dem selben Verfahren und in dem selben Rechtszug geltend gemacht werden. Dem Wortlaut nach sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die Mietforderungen für das Jahr 1998 einerseits und für die Jahre 1999 bis 2001 andererseits sind unterschiedliche Streitgegenstände, die in dem selben Verfahren und in dem selben Rechtszug geltend gemacht wurden.
Über den Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG hinaus ist jedoch erforderlich, dass die mehreren Streitgegenstände auch gleichzeitig verfolgt werden. Das war für die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Justizmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, anerkannt (KG, Beschl. v. 20.5.1968 - 1 W 590/68, Rpfleger 1968, 289, Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rz. 5; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 5 Rz. 5). Diese durch Verweis auf § 12 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. auf § 5 ZPO geltende Rechtslage, nach der mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, sollte durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert werden. So führt die Begründung des Gesetzentwurfes aus (BT-Drucks. 15/1971, 154): "Die Grundregel, dass in dem selben Verfahren und in dem selben Rechtszug die Werte mehrere Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ergibt sich derzeit allein durch die Verweisung § 12 Abs. 1 GKG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier auf § 5 Halbs. 1 ZPO. Diese Regelung soll in das GKG eingestellt werden, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten gelten soll."
Das Erfordernis der Gleichzeitigkeit der Geltendmachung für die Zusammenrechnung des Wertes unterschiedlicher Streitgegenstände ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift über die Zusammenrechnung. Denn die Streitwertfestsetzung soll das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei zum Ausdruck bringen. In Fällen wie dem vorliegenden werden die in den unterschiedlichen Streitgegenständen verkörperten Werte nie kumulativ und nebeneinander verlangt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 4 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1716509 |
JurBüro 2007, 315 |
AGS 2007, 517 |
OLGR-Ost 2007, 470 |
www.judicialis.de 2006 |