Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 25.11.2011; Aktenzeichen 7 O 3192/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Dresden vom 25.11.2011 - 3 O 3192/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 380.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des LG Dresden, durch das ihre auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung gerichtete Klage als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Die ..., die Kläger zu 1) und zu 2), sind je zur Hälfte Eigentümer des Hausgrundstückes ..., welches sie zusammen mit ihren vier Kindern, den Klägern zu 3) (* 12.6.1990), 4) (* 2.1.1992), 5) (* 27.4.1994) und 6) (* 13.1.2003), bis zum 12.12.2004 bewohnt haben. Infolge behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche nach dem Vortrag der Kläger ihre Ursache in einer am 3.9.2003 von der Landeshauptstadt Dresden genehmigten und am 13.11.2003 errichteten (sowie am 17.12.2012 ausgetauschten) UMTS/GSM-Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des benachbarten Hauses ... hatten, sahen sie sich gezwungen, ihr Haus zu verlassen und in ein Mietobjekt umzuziehen.

Den Antrag der Kläger zu 1) und 2), den Genehmigungsbescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 3.9.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des (damaligen) Regierungspräsidiums Dresden vom 25.8.2003 aufzuheben, wies das VG Dresden mit Urt. v. 22.5.2007 - 12 K 2362/04 (vgl. Anlage B 2a), als unbegründet zurück. Eine Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ließ das OVG Bautzen mit Beschl. v. 19.12.2008 - 1 B 479/07 (vgl. Anlage B 2b), nicht zu.

Mit ihrer am 20.4.2011 erhobenen Klage nehmen die Kläger nunmehr die Beklagte zu 1) aus unerlaubter Handlung und die Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Weiterhin begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche zukünftigen - auf die Mobilfunkantenntenanlage zurückgehenden - Schäden einzustehen haben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie hinsichtlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Mit seinem Urteil vom 25.11.2011 hat das LG Dresden die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt: Die Ansprüche gegen beide Beklagte seien verjährt. Die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB habe bereits Anfang 2005 begonnen, da sowohl die jeweiligen Anspruchsgegner bekannt als auch sämtliche, im Prozess geltend gemachten Schäden vorhersehbar gewesen seien. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, da zwischen den Parteien keine Verhandlungen über den Anspruch geführt worden seien. Den Beklagten sei auch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. Die Strahlungsbelastung des klägerischen Hauses liege deutlich unterhalb der Grenzwerte, wie sie in Anhang 1 zu § 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimissionsschutzgesetzes vom 16.12.1996 (nachfolgend: 26. BlmschV) für Hochfrequenzanlagen vorgesehen seien. Auch ein Produktfehler sei nicht erkennbar.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie rügen, das LG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den im Schriftsatz vom 12.10.2011 gestellten Hilfsantrag bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe. Das LG habe überdies die Aussage eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) im Urteil verwandt, ohne diesen Mitarbeiter als Zeugen gehört oder aber seine Anhörung als Parteivernehmung nach § 141 ZPO kenntlich gemacht zu haben. Die Frage einer Verjährung der klägerischen Ansprüche sei vom LG vereinfachend behandelt worden. Es sei nämlich unberücksichtigt geblieben, dass einzelne Schäden erst später eingetreten seien und für diese Schäden die 3-jährige Verjährungsfrist nicht bereits im Jahre 2005 begonnen habe. Bei der Prüfung der Frage, ob die Antennenanlage die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, habe das LG lediglich ihre, der Kläger, Gesundheitsbeeinträchtigung in den Blick genommen. Dabei habe das LG übersehen, dass auch ein Betrieb elektrischer Geräte in ihrem Haus durch die Strahlung beeinträchtigt bzw. unmöglich gemacht worden sei. Hierfür könnten die lediglich dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerte nicht herangezogen werden. Schließlich habe das LG unbeachtet gelassen, dass die öffentlich-rechtlichen Richtwerte für eine zivilrechtliche Beurteilung ihrer Schadensersatzforderung nicht maßgeblich seien. Dass diese Grenzwerte nicht ausreichend seien, den Gesundheitsschutz der Bürger zu gewährleisten, zeige ihr Beispiel, da sie seit E...

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