Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 16.08.2007; Aktenzeichen 9 O 3932/06)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16.08.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in beiden Rechtszügen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten und der Streithelferin im Kostenpunkt jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Der Beklagte ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.07.2003 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Bank AG. Die Klägerin, Zwillingsschwester der Klägerin des Parallelverfahrens 8 U 1543/07, nimmt ihn aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, der wie seine Schwägerin im Laufe der Zeit, beginnend ab Mai 1999, Einlagen bei der Insolvenzschuldnerin (zwei Sparbriefe mit fester Laufzeit und festen Zinsen sowie Tagesgeldkonto mit variablem Zins) in Höhe von weit mehr als 20.000,00 EUR getätigt hatte, auf abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung in Anspruch. Eine solche Forderung steht dem Beklagten möglicherweise gegen seine Streithelferin aus einer bei dieser von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu. Die beiden Rechtsstreite sind Musterprozesse für etwa 80 weitere Geschädigte, die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten werden und mit dem Beklagten und seiner Streithelferin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben.

Die 1995 gegründete Insolvenzschuldnerin war, anders als die meisten deutschen Privatbanken, nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen, sondern gehörte ab Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) am 01.08.1998 "lediglich" einer der ab diesem Zeitpunkt als Sondervermögen des Bundes errichteten Entschädigungseinrichtungen an. Sie bot Einlegern attraktive Zinskonditionen an. Am 07.04.2003 verhängte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Moratorium über die Insolvenzschuldnerin , am 20.05.2003 stellte sie den Entschädigungsfall fest. Die Einleger erhielten im August 2003 von der Entschädigungseinrichtung die ihnen gemäß § 4 ESAEG zustehenden Entschädigungsleistungen von höchstens 20.000,00 EUR. Der Beklagte leistete an sie auf die im Übrigen vollständig zur Tabelle anerkannten vertraglichen Rückzahlungsforderungen im August 2005 einen Abschlag von 15%.

Die Klägerin hält die Insolvenzschuldnerin für den restlichen Ausfall der unverzinsten Einlagen des Zedenten - zuzüglich entgangener Zinsen im Falle anderweitiger Anlage seiner Gelder - schadensersatzrechtlich für haftbar. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Zedent sei über die nur begrenzte Einlagensicherung pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden und habe von der Insolvenzschuldnerin auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in Nr. 20 zur Überschrift "Sicherungseinrichtung - Schutz der Einlagen" Informationen enthielten, zu keiner Zeit erhalten. Bei gehöriger Aufklärung würde er von den Einlagen abgesehen haben.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 117.062,49 EUR

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 10.225,84 EUR seit dem 31.05.1999 bis zum 20.08.2003,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 127.386,01 EUR seit dem 06.04.2003 bis zum 20.08.2003,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 21.000,00 EUR seit dem 21.06.2002 bis zum 20.08.2003,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 138.611,85 EUR seit dem 21.08.2003 bis zum 24.08.2005,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 117.062,00 EUR seit dem 25.08.2005 bis Rechtshängigkeit

    • -

      und Zinsen aus 117.062,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit

    zu zahlen,

    beschränkt auf seinen Anspruch auf Leistung durch die ........ Versicherung AG, .........., aus dem Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag der ... Bank AG i.L. wegen Verletzung des im Zeitraum 28.05.1999 bis 20.05.2003 zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrages;

  • 2.

    hilfsweise

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus der Verletzung des im Zeitraum 28.05.1999 bis 20.05.2003 zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrages entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 117.062,49 EUR

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 10.225,84 EUR seit dem 31.05.1999 bis zum 20.08.2003,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 127.386,01 EUR seit dem 06.04.2003 bis zum 20.08.2003,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 21.000,00 EUR seit dem 21.06.2002 bis zum 20.08.2003,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 138.611,85 EUR seit dem 21.08.2003 bis zum 24.08.2005,

    • -

      nebst 3% Zinsen aus 117.062,00 EUR seit dem 25.08.2003 bis Rechtshängigkeit

    • -

      und Zinsen aus 117.062,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit

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