Verfahrensgang

LG Zwickau (Aktenzeichen 1 HK O 26/20)

 

Tenor

I. Auf den Antrag des Streithelfers zu 1) wird das Urteil vom 25.05.2022 im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die Klägerin die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 1) zu tragen hat.

II. Der Antrag, im Wege der Urteilsergänzung der Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin zu 2) aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 25.05.2022 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ist dabei unterblieben. Das Urteil ist dem Streithelfer zu 1) am 09.06.2022 und der Streithelferin zu 2) am 02.06.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.06.2022, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten des Streithelfers zu 1) beantragt, das Urteil nach § 321 ZPO im Kostentenor dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention im Verhältnis zu beiden Nebenintervenienten zu tragen hat. Die Streithelferin zu 2) hat sich dem Antrag mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2022, am selben Tag bei Gericht eingegangen, angeschlossen.

II. Die begehrte Ergänzung, die nach § 321 Abs. 1 ZPO nur auf Antrag erfolgen kann, ist nur im Hinblick auf die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 1) auszusprechen.

1. Der Antrag des Streithelfers zu 1) ist innerhalb der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden. Er ist damit zulässig, soweit der Streithelfer zu 1) die Ergänzung hinsichtlich seiner eigenen Kosten begehrt. Er ist auch begründet, da die Kosten der Nebenintervention nach § 101 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind, was in dem Urteil vom 25.05.2022 übergangen worden ist.

2. Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention der Streithelferin zu 2) kann eine Urteilsergänzung hingegen mangels fristgerechten Antrags nicht erfolgen.

Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - II ZR 157/08, Rn. 1, zitiert nach juris). Diese Frist ist nicht gewahrt.

a) Der Antrag, der von den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers zu 1) eingereicht worden ist, vermag die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Kosten der Streithelferin zu 2) nicht zu wahren. Zwar enthält der Wortlaut von § 321 ZPO keine Bestimmung, wer berechtigt ist, den Ergänzungsantrag zu stellen. Das Recht, die Änderung einer gerichtlichen Entscheidung zu veranlassen, kann aber nur demjenigen zustehen, der insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Der Streithelfer zu 1) ist von der Entscheidung darüber, wer die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2) zu tragen hat, nicht betroffen, so dass er mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht antragsberechtigt ist. Dass die Prozessbevollmächtigten des Streithelfers zu 1) den Antrag auch namens und im Auftrag der Streithelferin zu 2) stellen wollten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr benennt das Rubrum des Schriftsatzes vom 10.06.2022 als Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 2) RA4 Rechtsanwälte.

b) Der Schriftsatz der Streithelferin zu 2), mit dem sie sich dem Antrag des Streithelfers zu 1) angeschlossen hat, ist erst nach Ablauf der Frist, die für die Streithelferin zu 2) mit der Zustellung an sie am 02.06.2022 zu laufen begonnen und am 16.06.2022 geendet hat, bei Gericht eingegangen. Daher fehlt es insoweit an einem fristgerechten Antrag nach § 321 Abs. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15858168

TranspR 2023, 280

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge