Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 02 O 937/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Ausspruch über Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtet, als unzulässig verworfen.

II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 07.06.2016 -2 O 937/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220.405,52 EUR sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von241.616,22 EUR seit dem 01.11.2012 und 4.124,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Klägerin 20 % und die Beklagte80 % zu tragen. Von den Kosten der Streithelferin in erster Instanz hat die Beklagte80 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz hat die Beklagte 90 % zu tragen.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 241.616,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A.Die Klägerin begehrt aufgrund eines vorzeitig beendeten Architektenvertrages über den Umbau eines Bürogebäudes in K. in ein Hotel Honorar für erbrachte Planungsleistungen.

Die Parteien beabsichtigten den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, mit dem die Klägerin von der Beklagten als Generalplanerin für den Umbau des Gebäudes P. ... in K. in ein Hotel beauftragt werden sollte. Hierzu kam es indes nicht mehr, da die Beklagte am28.08.2012 den "Widerruf des Vertrages" erklärt hat. Die Klägerin beruft sich auf einen von ihr behaupteten Vorabauftrag über die Leistungen der Leistungsphasen 2 - 4 nach HOAI für die Objektplanung, die Leistungen der Leistungsphasen 1 - 4 für die Tragwerksplanung und die Fachplanung. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Erteilung eines solchen Auftrages zunächst zugestanden und erst nach der ersten mündlichen Verhandlung und Wechsel ihrer anwaltlichen Vertretung bestritten.

Zur näheren Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 07.06.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 29.10.2013 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen B. vom 23.03.2015 nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahmen des Sachverständigen (Bl. 212 ff. und Bl. 225 ff. dA) und mündlicher Erläuterung (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 11.08.2015) eingeholt. Zur Frage der Erbringung der Leistungsphase 1 und der Leistungen zum Wärmeschutznachweis hat es die Zeugen W. und H. vernommen (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 11.08.2015).

Die Klägerin, die zunächst für erbrachte Leistungen die Teilschlussrechnung vom 28.09.2012über 268.266,31 EUR gelegt (Anlage K 1) und deren Bezahlung sie ursprünglich mit der Klagebegehrt hatte, hat nach Einholung des Sachverständigengutachtens eine an das Gutachtenangepasste Schlussrechnung vom 05.05.2015 gelegt (Anlage K 37, Anlagenheft der Klägerin), in der sie nur geringfügig von den Berechnungen des Sachverständigenabgewichen ist und insofern zusätzlich noch eine alternative Berechnung vorgenommen hat.

Das Landgericht Leipzig hat die Beklagte mit Urteil vom 07.06.2016 zur Zahlung von241.616,22 EUR nebst Zinsen verurteilt und sich hierbei im Wesentlichen an dem Sachverständigengutachten vom 23.03.2015 orientiert. Ohne Zweifel sei zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 2 -7 [gemeint ist wohl Leistungsphase 2 - 4] zustande gekommen. Der Auftrag bis einschließlich Leistungsphase 4 sei im Gespräch der Parteien am 22.05.2013 erteilt und durch die Email der Beklagten vom 23.05.2012 bestätigt worden. Er umfasse die Gebäudeplanung, Tragwerksplanung, Wärmeschutz, Schallschutz sowie die technische Gebäudeausrüstung und den Brandschutz. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, mit den nach der Behauptung der Klägerin als Subplaner beauftragten Fachplanern sei eine direkte Abrechnung mit ihr -der Beklagten - vereinbart worden, fehle es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und einem Beweisangebot der Beklagten.

Die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung könne nicht mehr gerügt werden. Im Übrigen habe sich die Beklagte konkret mit dem Inhalt der Schlussrechnung auseinandergesetzt. Der Ei...

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