Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung
Leitsatz (amtlich)
Wirksamkeit der Verfügung eines Mitinhabers eines Oder-Kontos über eine (auch) ihm zustehende Auszahlungsforderung gegen die Bank trotz einer die Auszahlungsforderung des anderen Kontomitinhabers betreffenden Vorpfändung gemäß § 845 ZPO (Abweichung von: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.1995, InVO 1999, 150 ff., 152).
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 8 O 5985/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Chemnitz, Aktenzeichen 8 O 5985/99, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif (§ 300 Abs. 1 ZPO). Das neue Vorbringen des Klägers mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2001 – insbesondere die Behauptung, nach Auskunft von Frau K. (fortan: Schuldnerin) seien im Jahre 2000 umfangreiche Gutschriften auf dem bei der Beklagten geführten Girokonto Nr. (…) eingegangen, zum 31.12.2000 habe dieses ein Guthaben von ca. DM 46.000,00 aufgewiesen, – rechtfertigt nach der Überzeugung des Senats nicht die Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO; Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., Rdzn. 4, 5 zu § 156) und bleibt demgemäß unberücksichtigt (§ 296a ZPO). Entsprechendes gilt auch für den mit Schriftsatz vom 09.02.2001 angekündigten, die Zahlungsklage ändernden und erweiternden Antrag. Letzterer stellt zwar kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 296a ZPO dar, er ist aber nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gleichwohl unbeachtlich (Stein/Jonas-Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., Bd. 3, Rdz. 15 zu § 296a; Hans. OLG, MDR 1995, 526; OLG München, MDR 1981, 502 f., 503). Der Senat hat daher auch von einer Zustellung des genannten Schriftsatzes an die Beklagte abgesehen, weil die Einreichung einer Klageänderung und/oder -erweiterung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung – in zweiter Instanz – die Wiedereröffnung der Verhandlung nicht rechtfertigt und die geänderten Anträge daher im Falle der Zustellung als unzulässig abzuweisen gewesen wären (vgl. auch: BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az.: XII ZR 334/97 – Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage; BGH, Beschluss vom 12.05.1992, NJW-RR 1992, 1085 – Abweisung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig). Dem Kläger bleibt es unbenommen, sein nunmehriges Begehr vor dem – zuständigen – erstinstanzlichen Gericht zu verfolgen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die – ebenfalls zulässige – Hilfsanschlussberufung des Klägers ist demgegenüber unbegründet.
1. Auf die „berichtigte” Drittschuldnererklärung der Beklagten vom 04.08.1999 (§ 840 Abs. 1 ZPO) und die hierin enthaltene Erklärung, zum Zeitpunkt der „Zustellung der Pfändung” habe das bei der Filiale der Beklagten in C. geführte Konto Nr. (…) ein Guthaben von DM 41.802,52 aufgewiesen, kann der Kläger sein Auszahlungsbegehren nicht stützen. In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 69, 328 ff.) ist auch der Senat der Auffassung, dass die Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 ZPO nicht als Zahlungsversprechen, als konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) zu werten ist, sondern als rein tatsächliche Auskunft. Der Drittschuldnererklärung kommt damit lediglich eine Indizwirkung für die Richtigkeit der von der Beklagten abgegebenen „Wissenserklärung” (BGH, a.a.O., S. 332) zu, weshalb sie gehalten war, zu beweisen, dass die gepfändete Forderung nicht bestand. Diesen Beweis hat sie, was den Forderungsteil von DM 41.000,00 anbelangt, zur Überzeugung des Senats geführt. Nach den in Übereinstimmung mit den als Anlagen B2a, B3 und B4 vorgelegten Kontoauszügen stehenden Angaben des in erster Instanz als Zeugen vernommenen Kontomitinhabers O. wurde gemäß dessen Auftrag vom 02.06.1999 am 07.06.1999 und damit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 07.06.1999 am 09.06.1999 ein Betrag von DM 41.000,00 von dem streitbefangenen Konto abgebucht. Weitere DM 750,00 hat die Beklagte am 09.08.1999 an den Kläger ausgekehrt. Zu dem Restbetrag von DM 52,52 hat sie sich zwar im Verfahren nicht erklärt. Wie aus den zu den Akten gereichten Kontoauszügen ersichtlich ist, kann sie jedoch von den Inhabern der streitgegenständlichen Bankverbindung Kontoführungsgebühren in Höhe von DM 15,00/Quartal beanspruchen, weshalb sie, zumal in der Zeit vom 09.08.1999 bis zum 31.12.1999 keinerlei Kontobewegungen zu verzeichnen waren, hinsichtlich ihrer bestehenden und künftigen eigenen Forderungen, wie bereits im Rahmen der Drittschuldnererklärung angekündigt, berechtigt von ihrem Pfand- und Verwertungsrecht nach §§ 14 Abs. 1 und 2, 17 AGB-Banken Gebrauch machen kann.
2. Die de...