Verfahrensgang

LG Görlitz (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 1-O-2/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen VII ZR 174/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Görlitz vom 19.10.2007 - 1 O 2/05 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.507,45 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus einem Werkvertrag vom 15.4.1999 mit der Beklagten über die Errichtung einer Reit- und Sporthalle. Die Leistung wurde am 10.5.2000 abgenommen und am 13.4.2000 Schlussrechnung gelegt.

Ein Gesellschafter der beklagten OHG ist 2001 ausgeschieden und hat seine Gesellschaftsanteile an die einzig verbleibende Mitgesellschafterin veräußert, die die Anteile mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat. Die Auflösung der Beklagten wurde am 8.3.2002 ins Handelsregister eingetragen. Die Handelsgesellschaft ist mit dem Recht zur Fortführung der Firma auf A. D ... übergegangen (Auszug aus Handelsregister, Bl. 380).

Dem Verfahren gingen zwei Mahnverfahren (Werklohn von 50.000 DM und Nachträge von 51.069 DM) voraus. Auf die am 16.3.2001 eingegangenen Anträge wurden Mahnbescheide am gleichen Tag erlassen und am 21.3.2001 zugestellt. Der Widerspruch der Beklagten ging am 23.3.2001 bei Gericht ein. Mit Verfügungen vom 26.3.2001 wurde der Klägerin je eine Abschrift der Widersprüche zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 21.12.2004 der Klägerin - der am 22.12.2004 bei Gericht einging, wurden weitere Gerichtskosten einbezahlt und die Abgabe an das LG Görlitz beantragt. Die Klägerin wurde zur Anspruchsbegründung mit Verfügungen vom 5.1.2005 aufgefordert (Bl. 9 und Bl. 86). In dem Mahnverfahren über 50.000 DM wurde der Klägervertreter mit Schreiben vom 6.6.2005 und in dem Mahnverfahren über 51.069 DM mit Schreiben vom 26.1.2005 zur Zurücksendung der Empfangsbekenntnisse der Verfügungen vom 5.1.2005 gebeten. Diese sind nicht eingegangen. Dem Klägervertreter wurde sodann in dem Mahnverfahren über die Nachträge die Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom 5.1.2005 per Postzustellungsurkunde am 23.2.2005 zugestellt. Die Anspruchsbegründungen gingen am 19.8.2005 beim LG Görlitz ein.

Das LG hat der Klage i.H.v. 24.507,45 EUR stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil vom 19.10.2007 Bezug genommen.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Berufung ist per Telefax am 23.11.2007 (eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils war nicht beigefügt) und im Original am 26.11.2007 eingegangen und bezeichnet die Beklagte und Berufungsklägerin als die "D ..., Inhaberin A. D ..." in G ...

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2008 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

A. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung wurde von der richtigen Beklagten eingelegt. Zwar wurde im erstinstanzlichen Verfahren die "D ... OHG" als Beklagte bezeichnet. Diese war Auftraggeberin, existierte jedoch nach dem Ausscheiden des zweiten Gesellschafters und Übernahme des Gesellschaftsanteils durch die einzig verbleibende Gesellschafterin A. D ... nicht mehr. Im Falle des Erlöschens einer OHG oder GbR ohne Liquidation wird der verbleibende Gesellschafter Rechtsnachfolger, weshalb §§ 239 ff. ZPO entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH NJW 1971, 1044; NJW 2002, 1207; ZIP 2004, 1047). Eine Prozessvertretung für die Beklagte fand während der gesamten Dauer des Verfahrens statt, weshalb eine Unterbrechnung gem. § 246 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist. Prozesspartei ist nunmehr der Rechtsnachfolger (vgl. Greger in Zöller, 26. Aufl., § 246 Rz. 2b). Insoweit war das Rubrum entsprechend zu berichtigen und die neue Partei aufzunehmen (vgl. hierzu Greger, a.a.O.).

B. Die Berufung ist begründet. Der Werklohnanspruch der Klägerin ist verjährt.

Die Werklohnforderung wurde mit Abnahme am 10.5.2000 fällig und es begann eine Verjährungsfrist von vier Jahren zu laufen, die am 10.5.2004 geendet hätte, § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. § 196 Abs. 2 BGB a.F. Die Leistungen sind für den Gewerbebetrieb der Beklagten erfolgt. Nach ihren eigenen Angaben betreibt sie ein Reit- und Sportzentrum mit Gastronomie, Tennis- und Squash-Courts, Sauna sowie Kegelbahnen. Die zu errichtende Halle sollte diesem gewerblichen Zweck dienen. Zu Unrecht meint die Beklagte, das Merkmal "für den Gewerbebetrieb" sei nur erfüllt, wenn sie ebenfalls ein Baugewerbe betreibe. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand der Leistung dem Gewerbebetrieb der Beklagten dient.

Die Verjährungsfrist wurde dur...

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