Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 10 O 2351/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen XII ZR 210/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Dresden vom 13.5.2005 - 10 O 2351/04, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 25.8.2005: 23.788,33 EUR

danach: 22.597,81 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren aus eigenem und abgetretenen Recht vom Beklagten Nutzungsentschädigung aus einem Mietverhältnis.

Mit Vertrag vom 4.3.1980 vermietete Herr E. S. das Grundstück Flurstück ..., Gemarkung Z., bebaut mit der Villa "..." (im Folgenden: Grundstück "...") an die S. D. Der Mietzins betrug 399,25 M/DDR. Das Grundstück "H. diente der Unterbringung der Puppentheatersammlung.

Am 12.4.1989 verstarb E. S. (im Folgenden: Erblasser); Erben nach ihm wurden Frau K. E., Miterbin zu 1/4, Herr A. B., Miterbe zu ½, und der L. e.V., Miterbe zu ¼ (im Folgenden: L.). Auf Mieterseite trat nach dem 3.10.1990 der Beklagte in das Mietverhältnis "Grundstück H." ein.

Nach der Währungsunion betrug der monatliche Mietzins für das Grundstück "H." 399,25 DM, ab 1.1.2002 umgerechnet 204,13 EUR.

Die Miterben E. und B. führten in der Folge mit dem Beklagten Verhandlungen über eine Erhöhung des Mietzinses. Eine Einigung wurde nicht erreicht.

Der L. als Miterbe wurde seinerzeit durch den 1. Vorsitzenden, Herr M. G., Museumsdirektor, sowie die vier stellvertretenden Vorsitzenden - Herr Dr. G. P., Herr Prof. Dr. K. B. (bis 4.3.2001), Herrn Dr. J. J. und Herrn H. H. - vertreten. Dabei war der 1. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder konnten den Verein nur "je zu zweit gemeinsam" vertreten. Wegen der weiteren Einzelheite wird auf den Vereinsregisterauszug (Anlage K 18) verwiesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 4.3.2002 kündigte die Zeugin R. namens der Miterben nach dem Erblasser ggü. dem Beklagten das Mietverhältnis "H." mit Wirkung zum 31.5.2002. Weiter hieß es in dem Schreiben, einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Konditionen werde nicht zugestimmt. Eine Vollmacht war dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt.

Der Beklagte nutzte das Grundstück "H." weiter; eine Räumung erfolgte nicht.

Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 6.2.2003 (Anlage K 3) erklärt die Zeugin R. erneut namens der Miterben nach dem Erblasser die Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das Grundstück "H.", diesmal mit Wirkung zum 31.5.2003. Eine Vollmacht war dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 10.3.2003 wies der Beklagte die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurück.

Mit notariellem Vertrag vom 15.4.2003 verkauften die drei Miterben nach dem Erblasser das Grundstück "H." an die Kläger zu 1) und 2) zum Kaufpreis von rund 511.000 EUR. Unter Ziff. 4 des Kaufvertrags war vereinbart, dass Besitz und Nutzungen mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Kläger übergehen sollten. Weiter hieß es, dass Miet- und Pachtverhältnisse am Grundstück nicht bestehen.

Die Kläger zu 1) und 2) wurden am 14.8.2003 als Eigentümer des Grundstücks "H." im Grundbuch eingetragen.

Am 10.5.2003 beschloss die Mitgliederversammlung des L., dass nunmehr jedes Vorstandsmitglied einzeln den Verein vertreten kann. Die Änderung wurde am 13.8.2003 im Vereinsregister eingetragen (Anlage K 18).

Mit Schreiben vom 5.8.2003 (Anlage K 9) bot der Beklagte für das Grundstück "H." ggü. dem Kläger zu 2) einen monatlichen Mietzins von 4.078 EUR. Zu einer solchen Vertragsänderung kam es jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 30.9.2003 (Anlage K 10) erklärte der Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das Grundstück "H." mit Wirkung zum 31.12.2003.

Die Kläger wiesen die Kündigung mit der Begründung zurück, dass in Folge der vorhergehenden Kündigungen vom 4.3.2002 bzw. vom 6.3.2003 schon gar kein kündbares Mietverhältnis mehr bestehe.

Das Grundstück "H." wurde von dem Beklagten am 5.1.2004 an die Kläger zurückgegeben.

Das LG gab der Zahlungsklage überwiegend statt (Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 4.7.2003 bis zum 31.12.2003) und verurteilte den Beklagten, EUR 23.788,23 nebst Zinsen hieraus an die Kläger zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser bringt im Wesentlichen vor:

Zu Unrecht sei das LG zu dem Ergebnis gelangt, die Kündigungserklärung der Zeugin R. vom 4.3.2002 sei durch Vollmachten aller drei damaligen Miterben gedeckt gewesen. Eine solche Bevollmächtigung lasse sich den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. und F. nicht entnehmen. Der Zeuge F. habe sogar ausgesagt, die internen Beschränkungen bzw. den so...

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