Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt der Eigentümer eines Grundstücks in einem notariellen Vertrag die unentgeltliche Übertragung seines Grundbesitzes an einen von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Erwerber bei gleichzeitiger Auflassung, Eintragungsbewilligung sowie von Seiten des Erwerbers beantragter Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, so bedarf dieser Vertrag nicht deshalb der Genehmigung des Familiengerichts, weil der Erwerber darin auch einen bestehenden Pachtvertrag übernimmt.
2. Das den Erwerb bewirkende dingliche Geschäft wird vom Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, der ausschließlich die auf den (entgeltlichen) Erwerb, unter anderem von Grundstücken, gerichteten Kausalgeschäfte betrifft, nicht erfasst.
Das Grundbuchamt, das - außer im Falle, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch die dingliche Einigung tangiert - weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Wirksamkeit des Grundgeschäfts zu prüfen, darf hiervon die Eintragung der Rechtsänderung nicht abhängig machen.
3. In der Formulierung "Der Pachtvertrag wird übernommen" kann im Allgemeinen - so auch hier - nicht mehr erblickt werden als die (vorsorgliche) Erklärung, dass dem Erwerber bekannt sei, er werde - kraft Gesetzes (hier nach §§ 593b, 566 BGB) - in einen Pachtvertrag einzutreten haben und könne hieraus Rechte gegenüber dem Veräußerer, etwa unter Berufung auf § 523 Abs. 1 BGB, nicht herleiten; die schenkweise Übertragung des Grundstücks wird allein hierdurch nicht teilentgeltlich.
Normenkette
GBO §§ 15, 18; BGB § 523 Abs. 1, §§ 566, 593b, 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 5, § 1829
Verfahrensgang
AG Geldern (Aktenzeichen KDO-...) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. ist (unter anderem) Alleineigentümer des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes. Am 27.5.2015 schloss er einen notariell beurkundeten Überlassungsvertrag (UR-Nr. 1627/2015 des Verfahrensbevollmächtigten), der unter anderem diesen Grundbesitz zum Gegenstand hatte. Er lautet in den hier interessierenden Hinsichten:
"II.1. Herr W. K. überlässt hiermit den... bezeichneten Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör an seinen Neffen G. K. zum Alleineigentum.
2. Die Vertragsteile sind über den vereinbarten Eigentumsübergang einig.
Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
III. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich im Wege der Schenkung.
Auflagen, z.B. Einräumung eines Rückforderungsrecht bei Eintritt bestimmter Ereignisse, z.B. Veräußerung oder Belastung des Vertragsgegenstandes durch den Erwerber oder Vorversterben des Erwerbers vor dem Veräußerer, werden von den Beteiligten ausdrücklich nicht gewünscht.
IV.2. Der Veräußerer erklärt, dass das unbebaute Vertragsobjekt verpachtet ist. Der Pachtvertrag wird übernommen."
Die Eltern des Erwerbers waren bei Vertragsschluss durch den Beteiligten zu 1. als vollmachtlosen Vertreter vertreten worden und genehmigten den Übernahmevertrag mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 9.6.2015.
Mit Schrift vom 12.2.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf § 15 GBO den Vollzug der vorbezeichneten Urkunde beantragt. Daraufhin hat das Grundbuchamt durch die angefochtene, als gerichtliches Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung gehaltene Zwischenverfügung ausgeführt, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden, einzureichen sei noch die Genehmigung des Familiengerichts zum Überlassungsvertrag nebst Rechtskraftbescheinigung und Zugangsnachweis. Zur Begründung hat es sich darauf berufen, die Schenkung des Grundbesitzes sei wegen des vom Erwerber zu übernehmenden Pachtverhältnisses nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft, wodurch eine Genehmigungsbedürftigkeit nach §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5, 1829 BGB ausgelöst werde.
Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter dem 23.2.2016 mit näheren Ausführungen entgegengetreten und hat Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Diesem hat das Grundbuchamt durch - gesondert begründeten - Beschluss vom 2.3.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel ist infolge der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, vgl. § 75 GBO.
Es ist trotz der Formulierung "... lege ich hiermit... ein" ersichtlich im Namen der Beteiligten eingelegt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich bereits in der Antragsschrift auf § 15 GBO bezogen, und es ist anerkannt, dass von der Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO auch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine vom Grundbuchamt auf den Eintragungsantrag hin ergangene Entscheidung umfass...