Leitsatz (amtlich)
1. Im Beurkundungssystem des Personenstandsgesetzes, das dem Wahrheitsgrundsatz unterliegt, setzt jede Beurkundung - und damit auch eine Berichtigung - voraus, dass die Identität der Beteiligten festgestellt wird und Ereignisse und Erklärungen bestimmten Personen zuzuordnen sind.
2. Zu den Auswirkungen des vorgenannten Prinzips auf eine nachgesuchte Berichtigung des Geburtsregisters nach § 48 PStG (hier: Eintrag des Kindes mit dem Namen der B1a, H., mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen", der B1a als Mutter mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen", unausgefüllte Rubriken zum "Vater", wobei der B1b vor der Geburt die Anerkennung der Vaterschaft erklärt, die B1a ihre Zustimmung zu diesem Anerkenntnis erteilt hatte und die Beteiligten ausweislich eines von ihnen in Ablichtung vorgelegten Trauscheins einer dänischen Gemeinde am 10.8.2012 dort die Ehe geschlossen haben) dahin dass B1b als Vater eingetragen werde, der Geburtsname des Kindes K. laute und die Eltern des Kindes verheiratet seien.
3. Zum Erfordernis des Nachweises der Identität durch Urkunden und zu der - konkret vom Senat verneinten - Möglichkeit anderweitiger Glaubhaftmachung (hier hatte die B1a geltend gemacht, von ihr verlangte Urkunden könne sie unmöglich beschaffen, da sie in Syrien geboren sei und die Dokumente dort besorgt werden müssten).
Normenkette
PStG §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; PStV § 9 Abs. 2, § 33 Sätze 1, 3, § 35 Abs. 1 S. 1, § 35 Hs. 1; BGB § 1592 Nr. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 08.05.2015; Aktenzeichen 15 III 26/12) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach vom 13.8.2014 wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 13.8.2014: 5.000 EUR.
Gründe
I. In dem verfahrensgegenständlichen Geburtsregistereintrag ist das Kind mit dem Namen der Beteiligten zu 1. a), H., mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" eingetragen, die Beteiligte zu 1. a) als Mutter mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" und sind die Rubriken zum "Vater" unausgefüllt. Der Beteiligte zu 1. b) hatte vor der Geburt die Anerkennung der Vaterschaft erklärt, die Beteiligte zu 1. a) hat im August 2013 ihre Zustimmung zu diesem Anerkenntnis erteilt. Ausweislich eines von den Beteiligten in Ablichtung vorgelegten Trauscheins einer dänischen Gemeinde haben sie am 10.8.2012 dort die Ehe geschlossen.
Zu Protokoll der Rechtsantragstelle haben die Beteiligten zu 1. am 5.9.2012 beantragt, den Registereintrag dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen, dass eingetragen werde: der Beteiligte zu 1. b) als Vater, der Geburtsname des Kindes laute K., sowie, die Eltern des Kindes seien verheiratet. Hierzu haben sich die Beteiligten darauf berufen, die vom Beteiligten zu 3. verlangten Urkunden seien für die Beteiligte zu 1. a) unmöglich zu beschaffen, da sie in Syrien geboren sei und die Dokumente dort besorgt werden müssten. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind dem entgegengetreten.
Nachdem das AG zunächst mit Beschluss vom 13.8.2014 die Anträge zurückgewiesen hatte, hat es durch die nunmehr angefochtene Entscheidung einer dagegen eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 1. a) abgeholfen und den Anträgen entsprochen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde, die die Beteiligten zu 1. zurückgewiesen sehen möchten und der das AG mit weiterem Beschluss vom März 2016 nicht abgeholfen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II. Der amtsgerichtliche Beschluss vom 13.8.2014 ist wiederherzustellen.
1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist nach der vom AG mit Beschluss vom März 2016 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG.
Durch den besagten Beschluss ist das Nichtabhilfeverfahren abgeschlossen worden. Der Wirksamkeit der Entscheidung steht nicht entgegen, dass - im Übrigen wie bei sämtlichen Beschlüssen des AG, auch denjenigen zur Hauptsache - entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden ist. Denn dieser Vermerk soll die genannte Übergabe dokumentieren, weshalb seine Existenz keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses ist, wenn dessen Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (OLG München RNotZ 2017,43 ff; Keidel - Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 90f und 93). So liegt es hier. Die Richterin hat die Übersendung der Beschlussabschriften an die Beteiligten unter dem 10.3.2016 ausdrücklich verfügt, und mit Datum vom 14.3.2016 hat die Geschäftsstellenkraft die Ausführung dieser Verfügung gezeichnet; damit war eine Übergabe an die Geschäftsstelle spätestens am 14.3.2016 erfolgt.
2. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 5...