Leitsatz (amtlich)

Im Grundbuchverfahren kann der Vormerkungsberechtigte als lediglich mittelbar Betroffener nicht geltend machen, eine Sicherungshypothek sei zu Unrecht eingetragen worden.

 

Normenkette

GBO § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 71

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 12.06.2006; Aktenzeichen 25 T 464/06)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 2) im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.600.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3) wendet sich gegen eine zugunsten der Beteiligten zu 2) im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil des LG Berlin (9 O 248/04) verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 2) in das in ihrem (der Beteiligten zu 1) Eigentum stehende, oben näher bezeichnete Grundstück zu dulden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.600.000 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Im Wege der daraufhin von der Beteiligten zu 2) veranlassten Zwangsvollstreckung trug das Grundbuchamt nach Vorlage der Urkunden über die Zustellung einer Prozessbürgschaft an die Beteiligte zu 1) zugunsten der Beteiligten zu 2) am 3.2.2005 im Grundbuch in Abteilung III unter der laufenden Nr. 6 eine Sicherungshypothek über 5.000.000 EUR ein.

Am 11.2.2005 schloss der Beteiligte zu 3) mit der Beteiligten zu 1) einen notariellen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Grundstück. Die Belastung des Grundbesitzes mit der Sicherungshypothek ist in dem Vertrag erwähnt. Eine Eigentumsvormerkung für den Beteiligten zu 3) wurde am 22.2.2005 im Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte zu 3) hat sich mit seiner Beschwerde gegen die Eintragung der Sicherungshypothek gewandt, weil die Bürgschaftsurkunde der Beteiligten zu 1) nicht wirksam zugestellt worden sei.

Er hat beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, die zugunsten der Beteiligten zu 2) zur laufenden Nr. 6 in Abteilung III des Grundbuchs von U, Blatt ... eingetragene Sicherungshypothek zu löschen; durch einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt aufzugeben, in das Grundbuch einen Widerspruch gegen das vorbezeichnete Grundpfandrecht einzutragen.

Die Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten.

Die Kammer hat die Beschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht:

Die angefochtene Entscheidung beruhe in zweierlei Hinsicht auf einer Rechtsverletzung.

Die für Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des LG Berlin gegen die Beteiligte zu 1) erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, weil eine wirksame Zustellung der Prozessbürgschaft an die Beteiligte zu 1) nicht erfolgt sei. Im Wege der Vollstreckung sei deshalb eine Sicherungshypothek eingetragen worden, obwohl die für diese Vollstreckungsmaßnahme notwendige Voraussetzung, nämlich die Erbringung einer Sicherheitsleistung, nicht erfüllt gewesen sei. Dies führe zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf, nämlich der Grundbuchbeschwerde.

Entgegen der Auffassung des LG könne ihm nicht die Befugnis abgesprochen werden, diesen Verfahrensmangel mit der Grundbuchbeschwerde geltend zu machen. Er habe das Grundstück in Kenntnis der eingetragenen Sicherungshypothek gekauft. Diese habe ihn deshalb nicht vom Grundstückskauf abgehalten, weil er aufgrund von Informationen der Beteiligten zu 1) davon ausgegangen sei, dass die Vollstreckungsmaßnahme unwirksam sei. Wenn das zutreffe, setze sich sein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums beziehungsweise die Vormerkung zu seinen Gunsten ggü. der Sicherungshypothek durch. Dies sei ein Interesse, welches nur er geltend machen könne, da sein Rechtserwerb beeinträchtigt werde. Die Befugnis, die Sicherungshypothek als einen Vollrechtserwerb hindernd geltend zu machen, könne ihm daher nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er sei nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des LG und tritt dem weiteren Vorbringen des Beteiligten zu 3) entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig, wobei sich die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3) schon allein daraus ergibt, dass seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl., § 78 Rz. 2, m.N.); in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einem Rechtsfehler beruht, §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO.

1. Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:

Soweit der Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde die Löschung der Sicherungshypothek begehre, sei das Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig, weil nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig sei.

Gemäß § 71 ...

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