Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, obwohl über ihren Widerspruch gegen die Ankündigung der Löschung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, bleibt das gegen die Ankündigung gerichtete Rechtsmittel zulässig; die Amtslöschung ihrerseits ist von Amts wegen zu löschen.

2. Schon die Ankündigung einer beabsichtigten Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit setzt auch bei einer GmbH iL voraus, dass das Gericht gesicherte Erkenntnisse besitzt, dass die Gesellschaft tatsächlich über kein Vermögen verfügt.

 

Normenkette

FGG §§ 141, 141a, 142

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 25.07.2005; Aktenzeichen 36 T 7/05)

AG Düsseldorf (Beschluss vom 23.05.2005; Aktenzeichen HRB X/HA)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 23.5.2005 werden aufgehoben. Das AG wird angewiesen, von der am 17.2.2004 angekündigten Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit abzusehen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die angekündigte Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit.

Die Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin beschloss am 16.4.1992 die Verlegung des Gesellschaftssitzes von R. nach D., und die Auflösung der Gesellschaft; zum Liquidator wurde Rechtsanwalt M. bestellt. Nach verschiedenen Anfragen zum Stand der Liquidation setzte das AG die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6.11.1998 davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Daraufhin legte der Liquidator zwei Kontoauszüge der D. Bank über ein Kontoguthaben von 132.300,74 DM und ein Festgeldguthaben von 55.000 DM vor. Kontoinhaber nach diesen Auszügen war die Beschwerdeführerin "c/o T. KG, W.". Anschließend teilte das AG der Beschwerdeführerin mit, dass das Löschungsverfahren erledigt sei.

Durch Verfügung vom 17.2.2004 teilte das AG der Beschwerdeführerin nach verschiedenen Anfragen zum Stand der Liquidation erneut mit, es sei eine Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit beabsichtigt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt und dessen Begründung angekündigt. Nachdem eine solche Begründung ausblieb, hat das AG mit Verfügung vom 13.9.2004 der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Vermögen durch die Vorlage einer Bilanz, die Beibringung von Kontoauszügen etc. glaubhaft zu machen. Hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

Sodann hat das AG den Widerspruch gegen die Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit durch Beschluss vom 23.5.2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Gesellschaft sei ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe die zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit notwendigen Unterlagen und Auskünfte nicht zur Verfügung gestellt. Da die Liquidation bereits am 8.2.1991 beschlossen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass diese beendet und die Gesellschaft damit vermögenslos sei.

Gegen diesen ihr am 30.5.2005 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 13.6.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht vermögenslos und die Liquidation sei noch nicht beendet. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin wiederum zwei Auszüge der D. Bank für die selben Konten vorgelegt, und zwar einen Tagesauszug vom 24.5.2005 mit einem Kontostand von 71.357,81 EUR (= 139.563,74 DM) und den Auszug für ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von 28.121,05 EUR vom 31.12.2004 (= 55.000 DM).

Das LG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 15.9.2005 beim OLG eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, bei der erforderlichen gewissenhaften Prüfung der Registerakten hätte die Kammer erkennen müssen, dass die vorgelegten Auszüge ihre Konten betreffen. Die Kontonummern seien identisch mit den im Jahr 1998 vorgelegten und damals vom Registergericht als für den Vermögensnachweis ausreichend angesehenen Kontoauszügen. Die Anschrift auf den Kontoauszügen "c/o T. KG" sei damit zu erklären, dass diese Gesellschaft ihre (der Beschwerdeführerin) Steuerberaterin sei und die Kontenbewegungen verbuchen müsse. Daher sei es aus Vereinfachungsgründen dabei geblieben, dass die Auszüge an diese Gesellschaft versendet würden, auch wenn sie selbst in Düsseldorf residiere.

Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat das AG trotz der fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit eingetragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 141a Abs. 2 S. 3, 141 Abs. 3 S. 2, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Durch die Löschung ist die Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft im vorliegenden Verfahren nicht entfallen. Für das Löschungsverfahren ist die Gesellschaft als fortbestehend anzusehen; sie kann in diesem Verfahren von ihre...

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