Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 56A VI 1386/58)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wuppertal vom 24.09.2018, 56A VI 1386/58, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Der am 11.04.1893 in Stadt 1 geborene und am 13.04.1958 in Stadt 2 verstorbene Erblasser war mit der am 19.09.1901 in Stadt 3 geborenen und am 29.04.1980 verstorbenen A. A., geborene B., verheiratet. Die in Gütertrennung geführte Ehe war kinderlos. Der Erblasser hatte im Zeitpunkt seines Todes noch zwei lebende Geschwister, Frau C. A., nachverstorben am 24.01.1980, und Herrn D. A., nachverstorben am 02.04.1979. Zum Nachlass des Erblassers gehörte Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, Grundbuch von Stadt 4 Band ... Blatt ..., der in jeweils hälftigem Miteigentum der Eheleute A. stand.

Am 20.05.1958 erklärte die Ehefrau des Erblassers zu Protokoll des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wuppertal die Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann. Unter dem 20.06.1959 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wuppertal einen Gemeinschaftlichen Erbschein ausgestellt, nach dem die noch lebenden zwei Geschwister des Erblassers C. A. und D. A. zu je 1/2 beerbt worden sind.

A. A. verstarb am 29.04.1980. Mit Testament vom 06.07.1978 hatte sie ihre Schwester, A. B., zur Alleinerbin bestimmt. Unter dem 21.08.1980 erteilte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Langenfeld A. B. einen entsprechenden Erbschein. Mit notarieller Erklärung vom 26.07.1991 des Notars E. mit Sitz in Stadt 2, Urk-Nr. ... für 1991, beantragte A. B. gegenüber dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Wuppertal den nach dem Tod des Erblassers erlassenen Erbschein vom 20.06.1959 dahin zu ergänzen, dass vermerkt werde, dass sich die Erbfolge auch auf den im Bereich der ehemaligen DDR befindlichen Nachlass beziehe. Des Weiteren beantragte sie, einen auf das in der ehemaligen DDR befindliche unbewegliche Vermögen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen, der neben den Geschwistern des Erblassers seine Ehefrau als Miterbin ausweise. Zur Begründung hat A. B. ausgeführt, die am 20.05.1958 erklärte Ausschlagung der Ehefrau des Erblassers habe sich lediglich auf in der Bundesrepublik Deutschland befindliches Vermögen, nicht hingegen auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitz bezogen.

Unter dem 06.01.1992 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Langenfeld einen Erbschein erteilt, nach dem A. B. die Ehefrau des Erblassers auch hinsichtlich des in der ehemaligen DDR befindlichen unbeweglichen Vermögens beerbt habe. Unter dem 27.01.1992 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wuppertal den Erbschein vom 20.06.1959 ergänzt und festgestellt, dass die Ehefrau des Erblassers diesen hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitzes zu 1/2 neben den Geschwistern des Erblassers beerbt habe. Durch notarielle Urkunde vom 22.08.1991 des Notars E. mit Sitz in Stadt 2, Urk.-Nr. ... für 1991, veräußerte A. B. ihren Erbteil von 1/2 am Nachlass des Erblassers sowie ihren 1/2 Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR befindlichen Grundbesitz an A. C.. A. B. verstarb am 03.09.2002. A. C. verstarb am 16.11.2016 und hinterließ seine Schwester, die Antragstellerin. Durch Erbschein des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mettmann vom 26.01.2017, 7a VI 923/16, ist die Antragstellerin als Alleinerbin nach dem Tod ihres Bruders ausgewiesen. Mit an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wuppertal gerichtetem Schreiben vom 31.08.2018 hat die Antragstellerin unter anderem beantragt, festzustellen, dass ihr an der Grundbesitzung in der ehemaligen DDR ein geerbter Miteigentumsanteil von × zustehe.

Durch Beschluss vom 24.09.2018 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - festgestellt, eine Nachlassspaltung habe nicht stattgefunden. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Nachlassspaltung finde nur statt, wenn der Erblasser zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990 verstorben und infolgedessen das ZBG der DDR anzuwenden sei. Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, die am 20.05.1958 erklärte Ausschlagung der Ehefrau des Erblassers habe keinerlei Rechtswirkung in Bezug auf die in der ehemaligen DDR gelegene Grundbesitzung gehabt. Das Grundstück habe zur Zeit der Ausschlagungserklärung nach § 6 VO vom 17.07.1952 (Verordnung zur Sicherung von vermögenswerten Eigentümern) unter staatlicher Verwaltung der DDR gestanden, wodurch den Eigentümern jedwede Verfügungsbefugnis auch mit Blick auf Erbteile entzogen gewesen sei. Eine Erbausschlagung sei nur durch eine entsprechende Erklärung gegenüber einem staatlichen Notariat der DDR möglich gewesen, die nicht erfolgt sei. In der Bundesrepublik Deutschland erklärte Erbausschlagungen hätten Rechtswirkungen für in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitz zudem nur mit staatlicher Genehmigung der DDR gehabt. Dass auch der Landkreis D., in dem der Grundbesitz gelegen sei, die Aus...

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