Tenor

I. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das am 22. August 2018 verkündete Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt und neu gefasst:

Die unter II.B.3.c.cc. der Urteilsgründe (Umdruck S. 33.) erfolgten Ausführungen

"... und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Weichen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten"

werden durch folgende Ausführungen ersetzt:

"... und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten"

Die auf Seite 9 im zweiten Absatz der Urteilsgründe (Umdruck S. 9) genannte Zahl

"... 1.8540,00 EUR"

wird durch die Zahl "... 1.854,00 EUR"

und die auf Seite 8 des Urteils genannte Zahl von

"..... 3.360,00 EUR"

wird durch die Zahl "... 3.636,00 EUR"

ersetzt.

II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 4. bis 7. vom 18. bzw. 20. September 2018, das vorbezeichnete Senatsurteil bzw. seinen Tatbestand zu berichtigen, werden zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Den aus Tenorziff. I. dieses Beschlusses ersichtlichen Urteilsberichtigungen liegen offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO zu Grunde, die der Senat berichtigt hat.

B. Die weitergehenden Berichtigungsanträge der Beklagten zu 3. und zu 4. bis 7. haben keinen Erfolg; sie sind teilweise unzulässig und in der Sache durchgängig unbegründet.

1. Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO allein dem Zweck dient, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 - VI-U (Kart) 18/13; Beschluss v. 30. März 2015 - VI-U (Kart) 3/14; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V), Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V); Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (vgl. BGH, Urteil v. 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030 [2032]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20. November 2008 - 17 U 364/08, OLGR 2009, 147, Rz. 4 bei juris; vgl. auch Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 320 Rz. 1). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (vgl. Elzer, in BeckOKZPO, Stand 1.7.2018, § 320 Rz. 21).

2. Die zur Beurteilung stehenden Anträge leiden bereits daran, dass die von den Beklagten unter Berufung auf § 320 ZPO begehrten Änderungen des Tatbestandes weitgehend schon mit Rücksicht auf den vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des Verfahrens auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nicht zu erreichen sind. Darüber hinaus greifen die Anträge aber auch in materieller Hinsicht nicht durch. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:

a. Zu Ziff. 2. des Antrags der Beklagten zu 3.

Die Textpassage auf Seite 35 des Senatsurteils zu einem durchgängig und bundesweit betriebenen Kartell ist nicht um den Zusatz, dass das Kartell "mit zeitlichen, regionalen und strukturellen Unterschieden hinsichtlich der Teilnehmer" betrieben worden ist, zu ergänzen. Wie die Beklagte zu 3. zutreffend selbst erkennt, finden sich die betreffenden Tatsachenfeststellungen des Senats auf den Seiten 6 bis 8 und 32 sowie 33/34 und 35 des Urteils. Dass sie auf Seite 35 in Absatz 2 des Urteilsabdrucks nicht erneut erwähnt sind, erklärt sich bei vernünftiger Betrachtung zwangslos aus der Tatsache, dass es dort ausschließlich um die Frage geht, ob der Vermutung der Kartellbetroffenheit entgegensteht, dass einige Beschaffungsvorgänge europaweit ausgeschrieben waren. In diesem Zusammenhang kommt es ganz offensichtlich weder rechtlich noch argumentativ darauf an, ob das bundesweit betriebene Kartell mit regionalen oder strukturellen Unterschieden praktiziert worden ist.

b. Zu Ziff. 3. des Antrags der Beklagten zu 3.

Soweit die Beklagte zu 3. die Passage "wie auch krimineller Vernunft" beseitigt wissen will, ist dies unzulässig. Die angegriffene Urteilspassage enthält ausschließlich eine rechtliche Beurteilung und Würdigung des Senats, in die die Beklagte zu 3. mit ihrem Begehren einzudringen versucht, was indes im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens im Hinblick auf § 320 Abs. 5 ZPO von vornherein unstatthaft ist (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 9. April 2014 - VI-U (Kart) 7/13 [unter B.4.]; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V) [unter B.2.]; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]) ; dies gilt im Übrigen selbst in dem...

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