Tenor

I. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das am 22. August 2018 verkündete Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt und neu gefasst:

- Die unter II.B.Ba.3.c.bb. der Urteilsgründe (Umdruck S. 29 f.) erfolgten Ausführungen

"... und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Weichen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten"

werden durch folgende Ausführungen ersetzt:

"... und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten".

- Die unter I.3. der Urteilsgründe (Umdruck S. 7) erfolgten Ausführungen

"Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der - wie sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. April 2018 überreichten Schriftsatz vom selben Tage (GA 1924 ff.) reklamiert - insgesamt zumindest 102.668,08 EUR betrage"

werden durch folgende Ausführungen ersetzt:

"Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der - wie sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. April 2018 überreichten Schriftsatz vom selben Tage (GA 1924 ff.) reklamiert - insgesamt zumindest 102.662,08 EUR betrage".

II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten zu 4. bis. 7. und der Beklagten zu 3. vom 20. bzw. 21. September 2018, das vorbezeichnete Senatsurteil bzw. seinen Tatbestand zu berichtigen, werden zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Den aus Tenorziff. I. dieses Beschlusses ersichtlichen Urteilsberichtigungen liegen offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO zu Grunde. Der Senat nimmt die von den Beklagten zu 3. und zu 4. bis 7. eingereichten, wenn auch im hier interessierenden Zusammenhang hinsichtlich der zuerst aufgeführten Berichtigung rechtsirrtümlich auf § 320 ZPO gestützten, Berichtigungsanträge zum Anlass, die genannten Korrekturen vorzunehmen.

B. Die weitergehenden Berichtigungsanträge der Beklagten zu 3. und zu 4. bis. 7. haben keinen Erfolg; sie sind teilweise unzulässig und in der Sache durchgängig unbegründet.

1. Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO allein dem Zweck dient, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 - VI-U (Kart) 18/13; Beschluss v. 30. März 2015 - VI-U (Kart) 3/14; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V), Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V); Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (vgl. BGH, Urteil v. 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030 [2032]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20. November 2008 - 17 U 364/08, OLGR 2009, 147, Rz. 4 bei juris; vgl. auch Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 320 Rz. 1). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (vgl. Elzer, in BeckOKZPO, Stand 1.7.2018, § 320 Rz. 21).

2. Die (im Hinblick auf Ziff. I. des hiesigen Tenors noch) zur Beurteilung stehenden Anträge leiden bereits daran, dass die von den Beklagten unter Berufung auf § 320 ZPO begehrten Änderungen des Tatbestandes weitgehend schon mit Rücksicht auf den vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des Verfahrens auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nicht zu erreichen sind. Darüber hinaus greifen die Anträge aber auch in materieller Hinsicht nicht durch. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:

a. Zu Ziff. 2. des Antrags der Beklagten zu 3.

Soweit die Beklagte zu 3. die Passage "wie auch krimineller Vernunft" beseitigt wissen will, ist dies unzulässig. Die angegriffene Urteilspassage enthält ausschließlich eine rechtliche Beurteilung und Würdigung des Senats, in die die Beklagte zu 3. mit ihrem Begehren einzudringen versucht, was indes im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens im Hinblick auf § 320 Abs. 5 ZPO von vornherein unstatthaft ist (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 9. April 2014 - VI-U (Kart) 7/13 [unter B.4.]; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V) [unter B.2.]; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]) ; dies gilt im Übrigen selbst in dem - hier schon nicht vorliegenden - Fall, dass wertende Entscheidungsteile mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 20. Februar 2014 - VI-U (Kart) 6/13, Umdruck S. 4; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V), Rz. 31 bei juris m.w.N.; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]...

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