Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 520 Abs. 2 S. 1, § 522 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.12.2008)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

A.

Der Kläger macht einen markenrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Das Landgericht hat seine Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2008 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2008 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 22. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an das Landgericht Düsseldorf adressierten und dort am 19. Februar 2009 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. März 2009 beantragt. Dieser Schriftsatz ist vom Landgericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden und ist dort am 26. Februar 2009 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist auf den verspäteten Eingang dieses Antrags beim Berufungsgericht mit Schreiben vom 27. Februar 2009, eingegangen bei ihm am 4. März 2009, hingewiesen worden. Er hat daraufhin mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 16. März 2009 eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufung hat er mit einem 20. März 2009 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, das Gesuch um Fristverlängerung sei aufgrund eines Versehens seiner Angestellten unzutreffend an das Landgericht adressiert worden. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers die fehlerhafte Adressierung am Folgetag, dem 20. Februar 2009, bemerkt und ein weiteres, diesmal richtig an das Berufungsgericht adressiertes Gesuch abgefasst. Auf seine Anweisung hin habe dieses Gesuch von einer anderen Angestellten an das Oberlandesgericht Düsseldorf per Fax gesandt werden sollen. Die Angestellte habe dies indes vergessen. Der Kläger meint, Wiedereinsetzung sei zudem auch deshalb zu gewähren, weil das Landgericht die Weiterleitung des unzutreffend adressierten Gesuchs an das Berufungsgericht pflichtwidrig verzögert habe.

B.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Die Frist begann gemäß dieser Vorschrift mit der Zustellung des Urteils am 23. Dezember 2008 und lief am 23. Februar 2009 ab. Eingegangen ist die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht als Berufungsgericht erst am 20. März 2009. Eine Verlängerung der abgelaufenen Begründungsfrist kommt nicht in Betracht, weil dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Frist, also bis zum 23. Februar 2009, kein Antrag auf Fristverlängerung vorgelegen hat. Ein derartiger Antrag ist erst am 26. Februar 2009 beim Berufungsgericht eingegangen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO wegen der Versäumung dieser Frist zur rechtzeitigen Stellung des Fristverlängerungsantrags oder Einreichung einer Berufungsbegründung kommt nicht in Betracht. Der Kläger war nicht ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, gehindert, die Berufungsbegründungsfrist durch Stellung des Fristverlängerungsantrags oder Einreichung einer Begründungsschrift zu wahren.

An der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrages vom 19. Februar 2009 trifft den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein eigenes Verschulden. Er hat den Schriftsatz mit der Adresse des Landgerichts und sogar noch der ausdrücklichen, durch Fettdruck hervorgehobenen Angabe der Telefaxnummer des Landgerichts eigenhändig unterschrieben. Damit hat er die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes einschließlich seiner Adressierung übernommen. Der Schriftsatz mag von seiner Angestellten bereits in dieser Form vorbereitet worden sein; mit seiner Unterschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den so vorbereiteten Schriftsatz aber selbst gebilligt. Wenn der Schriftsatz anschließend von dem Personal des Prozessbevollmächtigten so, wie er von letzterem unterschrieben worden war, entsprechend der vom Rechtsanwalt vorgegebenen Adressierung an das Landgericht gesandt worden ist, so beruht dies allein auf dem schuldhaften Verhalten des Prozessbevollmächtigten selbst.

Allerdings ist dieser Fehler gar nicht ursächlich geworden für die spätere Versäumung der Frist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die unzutreffende Adressierung nämlich selbst bereits am Folgetag, dem 20. Februar 2009, bemerkt. Er hatte, da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, damit ausreichend G...

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