Leitsatz (amtlich)
1. Die (behauptete) Erklärung des Verkäufers, das verkaufte Gebäude befinde sich in einem sehr guten Zustand, ihm seien keinerlei Feuchtigkeitserscheinungen bekannt, enthält ebenso wenig eine Beschaffenheitsgarantie wie seine Versicherung im notariellen Kaufvertrag, er kenne und verschweige keine verdeckten Mängel.
2. Die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.
3. Auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden hat der Verkäufer nur dann hinzuweisen, wenn er damit rechnen musste, dass die Schadensursache nicht ordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Wenn er ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels beauftragt hat, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 11.01.2016; Aktenzeichen 12 O 29/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 11.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - ist zulässig, hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
1. Das LG hat die auf Schadensersatz wegen der Feuchtigkeitsschäden in dem von den Beklagten gekauften Haus I Weg n Duisburg gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.11.2016 ausgeführt:
"Allerdings kann dem LG nicht darin gefolgt werden, dass nicht das an die Kläger verkaufte Haus, sondern das Objekt der Nachbarin einen Mangel aufweise und eine Aufklärungspflicht in Bezug auf diesen Mangel des Nachbarobjektes nicht bestehe.
Die Sachverständige R hat im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens AG Duisburg 3 H 44/14 unter dem 24.10.2014 ein Gutachten erstellt und darin Feuchtigkeit an der Wand des streitgegenständlichen Hauses zur grenzständigen Nachbarbebauung festgestellt, die zum einen auf eine fehlerhafte Abdichtung der erdberührten Gebäudetrennwand, zum anderen auf Sommerkondensat zurückzuführen ist (Gutachten, S. 5ff (GA 10ff). Damit haftet dem an die Kläger verkauften Haus ein Sachmangel an. Aufgrund des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kommt allerdings eine Haftung der Beklagten wegen der Feuchtigkeitsproblematik im Souterrainbereich nur in Betracht, wenn die Beklagten diese arglistig verschwiegen oder sie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hätten, § 444 BGB. Entsprechendes gilt, wenn eine Beschaffenheit der Kaufsache im notariellen Kaufvertrag vereinbart worden wäre (vgl. BGH v. 06.11.2015, V ZR 78/14).
Vorliegend haben die Kläger eine Beschaffenheitsgarantie nicht übernommen. Eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer setzt - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen und erforderlichenfalls Schadensersatz selbst dann zu leisten, wenn ihn hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein derart weitreichender Haftungswille der Beklagten kann der behaupteten Erklärung der Beklagten, der Bau befände sich in einem sehr guten Zustand, ihnen seien keinerlei Feuchtigkeitserscheinungen bekannt, nicht entnommen werden. Selbst die Versicherung in einem notariellen Vertrag, keine verdeckten Mängel zu kennen und keine bekannten Mängel zu verschweigen, bedeutet nicht die Gewährsübernahme für das Fehlen von Mängeln, sondern enthält lediglich eine Aussage zum Kenntnisstand und zur Redlichkeit des Verkäufers (vgl. OLG Hamm v. 03.12.2012, I-22 U 158/12, Rn. 14, juris).
Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien hier eine Beschaffenheitsvereinbarung iSdes § 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen hätten. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH führt eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertr...