Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts auf die Geltendmachung von Bergschadenansprüchen; Verjährung nach § 117 Abs. 2 BbergG; Voraussetzungen eines merkantilen Minderwerts nach der Reparatur von Bergschäden.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 12 O 56/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. November 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. August 2013 (UR-Nr. 77/2013 Notar ... in Duisburg, Anl. K1, Anlagenband I = A I, S. I-13) kaufte die Klägerin von der Beklagten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 320.000,- das mit einem im Jahr 1973 errichteten Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... in Duisburg.
Der notarielle Kaufvertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarungen:
"§ 2 Verkauf
... Im Keller haben die Parteien bei einer gemeinsamen Besichtigung Feuchtigkeitsschäden festgestellt.
§ 4 Mängelhaftung
Dem Käufer ist das Kaufobjekt bekannt. Er kauft es im gegenwärtigen, gebrauchten Zustand ('gekauft wie gesehen').
Ansprüche des Käufers wegen offener oder verborgener Sachmängel des Kaufobjekts werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der vorstehende Haftungsausschluss nicht für arglistig verschwiegene Mängel und nicht für Garantien über die Beschaffenheit gilt....
§ 6 Besitzübergang
...
4. Darüber hinaus ist der Käufer schon vor Besitzübergang berechtigt, die Feuchtigkeitsschäden im Kellerraum festzustellen und ggf. beheben zu lassen; der Käufer führt derartige Maßnahmen auf eigenes Risiko durch und hat für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Sorge zu tragen. Kommt es aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung dieses Vertrages, kann der Käufer für von ihm aufgewendete Kosten keinen Ersatz verlangen, soweit nicht die Gebäudeversicherung des Verkäufers eintritt. Letzterenfalls ist der Käufer ermächtigt, den Feuchtigkeitsschaden gegenüber der Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen und abzurechnen. Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Erstattungsansprüche aus dieser Versicherung wegen des Feuchtigkeitsschadens an den Käufer ab.
...
10. Der Verkäufer erklärt, dass das Kaufobjekt in einem früheren Bergbaugebiet liegt. Er versichert, dass er auf entsprechende Bergschadensansprüche nicht verzichtet hat und dass er und seine Rechtsvorgänger in der Vergangenheit Ansprüche wegen Bergschäden beim Bergbautreibenden nicht angemeldet haben.
Etwaige Ansprüche aus einer Beschädigung des Grundbesitzes, insbesondere Bergschadenersatzansprüche, werden von dem Verkäufer an den Käufer mitübertragen. Demgemäß tritt der Verkäufer sämtliche Ansprüche auf Bergschadenersatz gegen Bergwerksunternehmen an den dies annehmenden Käufer zur eigenen Geltendmachung ab; dies gilt für die Vergangenheit und für die Zukunft."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag verwiesen.
Eigentümer des Hausgrundstücks waren zunächst die Schwiegereltern der Beklagten, die Eheleute .... Nach dem Tod des Schwiegervaters wurde die Schwiegermutter als Alleineigentümerin eingetragen. Im Jahr 2006 übertrug diese, der ein Wohnrecht eingeräumt worden war, das Eigentum an den Ehemann der Beklagten, der es wiederum im Jahr 2013 zu Alleineigentum der Beklagten übertrug (vgl. Grundbuchauszug des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. November 2013, Anl. K 41; A III, S. 9-24).
Bis zum Jahr 2005 hatten die Schwiegereltern der Beklagten diverse Bergbauschäden bei der Streithelferin angemeldet und am 23. Mai 2005 gegen Zahlung eines Geldbetrages eine Verzichtserklärung bezüglich weiterer Ansprüche abgegeben (Anl. SV1, GA 271-272).
Nachdem die Klägerin von der Streithelferin über die von den Schwiegereltern der Beklagten gemeldeten Bergschäden und den Bergschadenverzicht informiert worden war, machte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2015 (Anl. K7, A I, S. 48-51) gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von EUR 87.139,36 geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2016 (Anl. K 30; GA 124) forderte die Klägerin wegen eines Feuchtigkeitsschadens die Streithelferin zur Zahlung von EUR 25.887,41 bis zum 19. Februar 2016 auf, alternativ dazu die Vorlage der Abfindungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 (Anl. K 31; GA 127) lehnte die Streithelferin ei...