Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 303/21) |
Tenor
Der Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 15.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 18.781,10 EUR festgesetzt.
Der Verhandlungstermin vom 02.02.2024 wird aufgehoben.
Gründe
Wegen des Sachverhalts und der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.11.2023 (OLG-GA 175) Bezug genommen. Der Kläger hat zu dem Hinweis nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung genommen.
Dem Fristverlängerungsantrag vom 15.12.2023 war nicht zu entsprechen. Im Hinweisbeschluss vom 07.11.2023 ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.11.2023 gesetzt worden. Auf Antrag des Klägers ist diese Frist bis zum 15.12.2023 verlängert worden. Im zweiten Fristverlängerungsantrag vom 15.12.2023 ist lediglich darauf verwiesen worden, dass eine "abschließende Abstimmung" zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten bislang nicht habe stattfinden können. Damit ist kein erheblicher Grund für die zweite Fristverlängerung dargetan, worauf der Kläger mit Verfügung vom 18.12.2023 hingewiesen worden ist. Für eine Fristverlängerung müssen Umstände gegeben sein, die der antragstellenden Partei eine Fristwahrung unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren, und auf die sie nur bei einer Fristverlängerung angemessen reagieren kann. Die Umstände müssen so substanziiert dargelegt werden, dass dem Gericht eine Prüfung möglich ist; allein das Vorbringen von Schlagworten genügt nicht (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 224 Rn. 6). Bei einem wiederholten Verlängerungsantrag sind strenge Maßstäbe für eine Verlängerung anzulegen (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 224 Rn. 6.7), zumal bei einer Stellungnahmefrist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (OLG München, Beschl. v. 08.07.2019 - 19 U 807/19, BeckRS 2019, 16036). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des zweiten Fristverlängerungsantrags nicht. Es bleibt bereits offen, was unter einer "abschließenden Abstimmung" zu verstehen ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum in der Zeit vom 08.11.2023 (Zugang des Hinweisbeschlusses) bis zum 15.12.2023, d. h. innerhalb von mehr als 5 Wochen, eine solche Abstimmung nicht möglich gewesen sein könnte.
Mit der Entscheidung über die Berufung ist nicht weiter zuzuwarten. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass ein erheblicher Grund für eine zweite Fristverlängerung nicht ersichtlich ist. Auch konnte er von vornherein nicht damit rechnen, dass sein formelhaftes Fristverlängerungsgesuch zu einer erneuten Verlängerung der Frist führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Da die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, bleibt der von dem Kläger zusätzliche verfolgte Betrag bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer außer Betracht (BGH, Beschl. v. 09.07.2019 - VII ZR 86/17, BauR 2019, 1822).
Berufungsstreitwert: 22.626,36 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 16256993 |
NJW-RR 2024, 220 |
NZBau 2024, 292 |
PQ 2024, 156 |