Tenor

1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.03.2020.

2.Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf bis 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung betreffend den Versicherungsort P.weg ... in D.

Ursprünglicher Eigentümer des Hauses P.-weg ... in D. war H. W., der Ehemann der Klägerin. Dieser vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine zum 01.12.1979 beginnende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, vgl. den Nachtrag Nr. 29 zum Versicherungsschein vom 19.05.2003 (Bl. 30 f. GA). Der Versicherung liegen die AHB (Bl. 35 ff. GA) sowie die Besonderen Bedingungen BBR (Bl. 38 f. GA) zugrunde.

Am 16.03.2010 verstarb H. W. Er wurde von seinen Enkelkindern H. und G. W. beerbt. Testamentsvollstrecker über den Nachlass ist Rechtsanwalt H. W., der Vater von H. und G. W. und Sohn von H. W. - und erster Prozessbevollmächtigter der Klägerin.

Seit dem 24.02.2011 ist zugunsten der Klägerin ein Nießbrauch an einem Grundstück eingetragen (vgl. den teilweisen Grundbuchauszug vom 25.02.2011, Anlage K6, Bl. 70 GA), nach Behauptung der Klägerin am Grundstück P.-weg ....

Unter dem 18.01.2018 wurde der Beklagten über den Versicherungsmakler M. GmbH ein zwischen den Parteien streitiger Schaden gemeldet, der dadurch entstanden sein soll, dass das elektrische Tor einer Garage den PKW des Mieters H. W. beschädigt habe (Anlage B1, Bl. 53 f. GA). In der Schadenanzeige ist angegeben, dass die Erbengemeinschaft nach H. W. Versicherungsnehmer sei, der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte der Vater sei und teilweise eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2018 forderte Rechtsanwalt H. W. die Beklagte im Namen der Klägerin zur Zahlung der Schadensbeseitigungskosten auf (Anlage K2, Bl. 11 f. GA) und teilte mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2018 mit, dass nun Klage erhoben werde (Anlage K4, Bl. 14 GA).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund ihres Nießbrauchs am versicherten Grundstück aktivlegitimiert für Ansprüche aus der Versicherung und sei auch Versicherungsnehmerin. Sie sei von H. W. mit Schreiben vom 24.04.2018 (Anlage K7, Bl. 71 f. GA) auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. H. W. habe - entsprechend dem auszugsweise in Ablichtung vorgelegten Mietvertrag vom 18.03.1993 (Anlage K9, Bl. 75 f. GA) - von ihr eine Wohnung mit Garage in dem Haus P.-weg ... in D. gemietet. Am 09.01.2018 sei es zu einem Schaden am PKW von H. W. gekommen, als dieser in die Garage gefahren sei und sich das Garagentor wegen eines Defektes geschlossen habe. An dem geleasten PKW (Leasingbedingungen: Anlage K8, Bl. 73 f. GA) sei es entsprechend der Rechnung vom 23.02.2018 (Anlage K1, Bl. 6 ff. GA) zu einem Schaden in Höhe von 11.362,26 Euro netto gekommen. Die Tochter des Geschädigten lebe trotz einer Schlafstätte in dessen Wohnung nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater; sie sei 18 Jahre alt, habe ihre Schulzeit beendet, sei liiert und es bestehe auch keine gemeinsame Wirtschaftsführung. H. W. habe einen anderen Wohnsitz.

Die Beklagte hat eine Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, da sie nicht Versicherungsnehmerin und ein Nießbraucher nicht vom Versicherungsschutz erfasst sei. Den Schaden vom 09.01.2018 sowie die Schadenshöhe hat sie mit Nichtwissen bestritten und eingewandt, dass auch ein Fehlgebrauch des Garagentors durch H. W. möglich sei. Ohnehin werde die Klägerin nicht durch einen Dritten im Sinne des Versicherungsvertrages in Anspruch genommen, da H. W. der Testamentsvollstrecker des Nachlasses des ursprünglichen Versicherungsnehmers und für ihn ebenfalls - unstreitig - aufschiebend bedingter Nießbrauch am Grundstück im Grundbuch eingetragen sei. Schließlich sei ein Anspruch auch gemäß § 4 II. Nr. 2 AHB (Angehörigenklausel) sowie C BBR (Gebrauch eines Kfz) ausgeschlossen. Denn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei - auch entsprechend einer E-Mail vom 21.03.2018 (Bl. 94 GA) - G. W. noch minderjährig gewesen und habe im Haushalt ihres Vaters gelebt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2019 (Bl. 150 ff. GA) u...

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